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Frage geschrieben am 15.02.2011 15:58:53

Händler will nach Fahrzeugkauf dieses nicht mehr Reparieren

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1158
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe mir vor ca. 2 Monaten ein Auto gekauft. Lief auch bis jetzt ohne Schwierigkeiten, bis mir der Bordcomputer eine Motorstörung anzeigte.

Nach dem Besuch in einer VW Fachwerkstatt in meiner Näche hies es, mit 600€ währe das Problem erledigt.

Nach meinem Anruf beim Händler konnte ich meinen Ohren nicht trauen: 1: Er habe momentan keinen Mechaniker, der das Fahrzeug reparieren kann.
2: Ein ersatzfahrzeug kann er mir auch nicht zur verfügung stellen.

Da ich aber beruflich auf das Fahrzeug angewiesen bin und ohne nu mal nicht zur Arbeit kommen kann, habe ich das Auto bei der VW Fachwerkstatt für die 600€ reparieren lassen.

Meine Frage ist: gibt es jetzt noch eine möglichkeit den Händler dazu zu bewegen mir die enstandenen Kosten zu erstatten oder bleibe ich darauf sitzen?


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts und der darin angegebene Informationen wie folgt:


Mit dem Kauf des Fahrzeugs haben Sie mit dem Verkäufer (in Ihrem Fall der Händler) einen Kaufvertrag geschlossen. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, das Fahrzeug frei von Sachmängeln an Sie zu übergeben.

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und demnach das Fahrzeug als Verbraucher in Sachen des § 13 BGB erworben haben. Also nicht zu Zwecken der Ausübung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit. In diesem Fall kommen die einen Verbraucher begünstigenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff. BGB zur Anwendung.

Unabhängig, ob es sich bei dem erworbenen Gegenstand um ein gebrauchtes oder ein neues Fahrzeug handelt, profitieren Sie von der Beweislastumkehr des § 476 BGB. Sie geben an, der Mangel hätte sich nach einem Zeitraum von zwei Wochen gezeigt. In diesem Fall wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang, also bei Erhalt des Fahrzeugs vom Händler, mangelhaft war.

Insofern der Händler hier keinen gegenteiligen Beweis erbringt, sind die Vorschriften des Gewährleistungsrechts gem. § 437 BGB eröffnet.

Zu aller erst ist der Händler in diesem Fall aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Dem Verkäufer ist die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel selbst zu beheben. In diesem Zusammenhang ist dem Händler eine Frist zu setzen, in der er die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen hat.

Erst nach dem erfolglosen Ablauf dieser Frist zur Nachbesserung kommen weitere Gewährleistungsrechte wie Rücktritt und Schadensersatz in Betracht.

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie dem Händler keine Frist gesetzt und sogleich die Reparaturen in einer VW-Fachwerkstatt vorgenommen haben. Es fehlt demnach an einer wichtigen Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, nämlich der Fristsetzung.

In Ihrem Fall gilt es allerdings, eine Besonderheit zu beachten. Sie geben an, der Händler hätte geäußert, aufgrund eines Personalmangels nicht im Stande zu sein, die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. In einem solchen Fall könnte von einer Verweigerung der Nacherfüllung auszugehen sein, die eine Fristsetzung gem. § 440 BGB entbehrt und sogleich berechtigt, die weiteren Gewährleistungsrechte, also auch einen Schadensersatzanspruch, geltend zu machen.

Ihnen könnte folglich trotz der fehlenden eindeutigen Fristsetzung ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Händler zustehen.

Ob in Ihrem Fall allerdings von einer Verweigerung der Nacherfüllung auszugehen ist, bedarf näherer Klärung. Insbesondere bedarf es näherer Angaben, ob der Händler die Reparatur über einen längeren Zeitraum verweigert hat oder ob es sich hier nur um einen eher geringen Zeitraum von ein bis zwei Tagen gehandelt hat. Ich darf Sie bitten, diese Angaben in Form der kostenlosen Nachfragefunktion zu tätigen. Ich werde dann erneut Stellung beziehen.

Sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, übernehme ich gerne die rechtliche Interessenvertretung in dieser Angelegenheit. Eine örtliche Distanz kann leicht durch die modernen Kommunikationswege überwunden werden

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Beurteilung dieser Angelegenheit ausschließlich auf den von Ihnen hier getätigten Informationen beruht.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2011 17:20:58

Zu ihren Fragen:
Der Händler hat die Reparatur nicht mehre Tage lang verweigert, das ganze spielte sich am Montag den 15.02.2011 ab. Wie bereits erwähnt gab der Händler an das er mir momentan kein ersatz Fahrzeug zur verfügung stellen könnte und auch keinen Mechanicker hätte der den Schaden beheben könnte. Dazu währe vieleicht noch zu sagen das der Händler ca. 50km von meinem Wohnort entfernt ist und ich da leider keine Möglichkeit gesechen habe wie ich das ganze schnellstmöglich erledigen kann. Um mein fernbleiben von meiner Arbeitsstellen nicht unnötig in die Länge zu ziechen habe ich die Reparaturarbeiten in einer anderen Werkstatt durchführen lassen. Ich bin mir nicht sicher ob es einer Rolle spielt aber bei Vertragsabschluss mit dem Händler hat dieser mir eine Garantie bzw. Gewährleistung von einem Jahr auf dieses Fahrzeug eingeräumt. Inzwischen sehe ich ein das ich mangels Wissen was ich vom Händler vordern kann, falsch gehandelt habe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 17:51:53

Sofern Sie angeben, Sie hätten den Händler mit dem Mangel konfrontiert und nach dessen (momentanen) Absage sofort die Fachwerkstatt aufgesucht, ist damit leider keine Möglichkeit gegeben, den Händler in Regress zu nehmen. Wie schon erwähnt, hätte Sie dem Händler innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beseitigen.

Ich gehe davon aus, dass der Händler die erforderlichen Arbeiten auch innerhalb dieser Frist vorgenommen hätte. Er war vermutlich nur gerade an diesem Tag nicht dazu im Stande. In diesem Fall kann auch nicht von einer endgültigen Verweigerung der Nachbesserung ausgegangen werden.

Sofern Sie angeben, dass Ihnen eine Garantie eingeräumt worden ist, wäre noch zu klären, ob das defekte und ersetzte Teil des Fahrzeugs, das den Mangel verursacht hat, unter diese Fällt und ggf. erstattungsfähig


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Händler will nach Fahrzeugkauf dieses nicht mehr Reparieren | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-02-15
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