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Ich habe mir einen Gebauchtwagen von einem Händle gekauft. Nach einer Woche , genauer nach ca. 500km Fahrtstrecke ist dieser auf der Autobahn mit Motorschaden liegengeblieben.( Pleuel gebochen)
Der Händler meint dazu , das das mein Problem sei und er mir höchstens aus Kulanz etwas etgegenkommen kann.
Meine Frage ist nun , muß ich mich damit zufriedengeben, oder ist der Händler zur kostenlosen Reperatu verpflichtet?
Anzumerken ist noch , das der Kaufvertrag ohne Garantie geschlossen wurde , der Händler das Auto aber auf seinen Namen und seine Rechnung verkauft hat. (also nicht im Kundenauftrag)
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Diese Antwort ist vom 4.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.10.2009 16:59:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie selber Privatmann sind und den Wagen für sich privat gekauft haben, sind Sie Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler), liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, § 474 BGB.
Der Händler kann in diesem Fall die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen, sondern haftet grundsätzlich für Mängel der Kaufsache, bei Gebrauchtwagen mindestens ein Jahr, § 475 BGB.
Entscheidend dabei ist allerdings, ob der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war und sich lediglich später gezeigt hat.
Da der Mangel hier aber bereits nach einer Woche aufgetreten ist, tritt zu Ihren Gunsten eine Beweislastumkehr ein, wonach vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, vgl. § 476 BGB.
Es ist in diesem Fall Sache des Händlers, nachzuweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war.
Im Zweifel wird also durch ein Gutachten zu klären sein, ob die Ursache für das gebrochene Pleuel bereits bei Übergabe vorhanden war (dann Gewährleistung) oder nicht (dann kein Anspruch).
In einem gerichtlichen Verfahren würde der Händler die Beweislast tragen, so dass dann, wenn es sich nicht mehr genau feststellen lässt, dies zu seinen Lasten gehen würde.
Kann er jedoch beweisen, dass das Pleuel bei Übergabe des Fz an Sie intakt war und die Ursache für den Bruch erst später zu finden war, werden Sie einen Prozess verlieren, weil Sie dann in der Tat keine Gewährleistungsansprüche haben.
Das weitere Vorgehen hängt daher auch von der Frage ab. ob Sie ggf. auf eine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen können, die dieses Risiko abdeckt.
Ansonsten sollten Sie vielleicht vorab einen Gutachter zu den Ursachen des Schadens befragen und Ihr weiteres Vorgehen davon abhängig machen.
Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otto direkt
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