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Frage geschrieben am 25.05.2006 12:34:00

Händler oder Verbraucher? Widerrufsrecht?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3463
Sehr geehrte Damen und Herren,

Online Einkaufen kann ja so schön sein, bei meinem Fall kam aber nach Erhalt der Ware die Ernüchterung.

Folgender Sachverhalt:

Über die eBay Plattform habe ich nach einem passenden Ersatzteil für mein Fahrzeug gesucht. Bin auch fündig geworden und erwarb den Artikel per Sofortkauf(vergleichbarer Artikel in eBay unter der Nummer 8055727846 zu finden). Nachdem ich den Artikel per Vokasse bezahlte, bekam ich den Artikel umgehend per Post zugeschickt. So weit so gut. Als ich das Päckchen öffnete stellte ich fest, daß der Artikel beschädigt ist. Ein Zubehörteil, welches nicht explizit in der Beschreibung genannt war aber auf dem Foto abgebildet war und zur Baugruppe dazugehört, war unbrauchbar. Sofort verpackte ich die Sendung wieder und schickte das Paket an den Händler zurück mit dem Vermerk(Kurzfassung): Ware ist beschädigt, erwarte die Lieferung einer unbeschädigten Ware, sollte keine Lieferung erfolgen, Widerrufe ich den Kaufvertrag. Annehmbare Fristen hab ich dem Händler natürlich gesetzt. Der Händler vertrat den Standpunkt, daß dieses unbrauchbare Teil nicht zum Auktionsumfang gehörte und dementsprechend kein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Desweiteren weigerte sich der Verkäufer mir den Kaufbetrag zurückzuerstatten, mit der Aussage laut seiner AGBs sei ich ein Händler bzw. Wiederverkäufer und habe kein Rückgabe bzw. Widerrufsrecht. Auszug der AGB: "Ein Widerrufsrecht besteht ebenfalls nicht, wenn das Rechtsgeschäft zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers dienenden Zwecken abgeschlossen wurde. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Endverbraucher (berechtigt oder unberechtigt) auf ein ausschließlich an Händler oder Gewerbetreibende gerichtetes und als solches gekennzeichnetes Angebot (B2B) bietet." Es war mir nicht bewußt, daß dieses Angebot nur für Händler galt, meine Eigenschaft als Händler bzw. Verbraucher wurde nicht überprüft. Nachdem ich nochmal genauer auf der Seite nachschaute, fand ich ganz unten auf der Seite den Vermerk (Angebot richtet sich an Händler).

Hier nun meine Fragen:

Punkt1:
Besteht ein Gewährleistungsanspruch, auch wenn das unbrauchbare Teil nicht explizit im Angebot benannt wurde? Es war auf dem Bild zu sehen, es gehört mit zur Baugruppe und es lag der Lieferung bei.

Punkt2.1:
Ist eine solche Formulierung der AGBs rechtswirksam?

Punkt2.2:
Bin ich nun Händler oder Verbraucher? (Artikel wurde zum privaten Gebrauch am eigenen Fahrzeug erworben - kein Wiederverkauf) Besteht ein Widerrufsrecht?

Punkt3:
Besteht die Möglichkeit den Kaufbetrag einzufordern?
Welche rechtlichen Schritte kann ich nutzen?

Hoffe mal ich habe den Sachverhalt verständlich wiedergegeben.
Vielen Dank für Ihre Antwort.




Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.05.2006 14:32:48
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
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Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Sie haben als Verbraucher gehandelt.
2. Die Frage ist, ob der Verkäufer die Möglichkeit hat, durch Hinweis „Angebot richtet sich an Händler“ zu erreichen, dass der Käufer, der nicht Händler ist, sich als solcher behandeln lassen muss. Zunächst gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Wenn der Verkäufer nur mit Händlern handeln will, kann er das machen. Allerdings muss er dann klar und eindeutig und für jedermann erkenntlich machen, dass er nur andere Händler als Vertragspartner haben will. Sie haben hier davon gesprochen, dass zwar ein Hinweis vorhanden war. Auf diesen Hinweis kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die oben genannten Pflichten eingehalten hat. Dafür müsste man sich die Auktion ansehen.
3. Wenn der Hinweis nicht ausreichend war, war die Klausel für Sie überraschend und gilt sie nicht für Sie. Sie können in diesem Fall den Vertrag rückabwickeln.
4. ES SEI DENN, dass das defekte Teil nicht zum Vertragsgegenstand gehört hat. Nach Ihrer Schilderung scheint das aber der Fall gewesen zu sein, weil das Teil zur Baugruppe gehört.

5. Wenn Sie den Rücktritt bereits erklärt haben, können Sie Mahnbescheid auf Rückzahlung des Kaufpreises beantragen oder per Klage Ihr Recht durchsetzten.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.05.2006 18:51:19

Sehr geehrte Frau Heussen,

der Mahnbescheid wurde meinerseits bereits gestellt. Der Händler hat mit einem Widerspruch darauf reagiert. Als nächster Schritt käme das Mahnverfahren. Hierzu konnte ich mich noch nicht entschliesen. Da aus meiner Sicht hier doch einige Rechtsunsicherheit besteht, möchte ich lieber jemanden damit beauftragen, der meine Interessen vertritt. Mit welchen Kosten (Rechtsberatung, Gerichtskosten) muß ich rechnen, wenn es zum Mahnverfahren kommt.

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.05.2006 10:51:36

Unter http://www.allianz-profi.de/ müssen Sie den Streitwert eingeben und können sich errechnen, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie sich vertreten lassen. Der Streitwert ist der von Ihnen geforderte Kaufpreis zzgl. Portokosten.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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