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Frage geschrieben am 02.03.2010 09:53:25

Händler verweigert Gewährleistung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2794
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 187 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Bei einem Onlineauktionshaus habe ich bei einem gewerblichen Händler eine gebrauchte Playstation 3 im Dezember 2009 erworben. Nach der Lieferung erfolgte ein kurze Test und wenige Stunden Spielzeit. Seit Mitte Februar liest die Konsole keine Discs mehr, auch fabrikneue Discs werden nicht erkannt. Meine Reklamation beim Händler wurde mit folgenden Worten beantwortet:

"Wie Sie bereits richtig angemerkt haben, liegt die Beweislast in den ersten
6 Monaten bei mir. In unserem Fall muss ich nachweisen, dass das Laufwerk
bei der Übergabe noch nicht defekt war. Da Sie mir ja bestätigt haben, dass
die Konsole in den ersten Wochen fehlerfrei lief, ist dieser Nachweis somit
erbracht.
"

Meiner Auffassung nach, ist das nicht zulässig und ich erbitte fachliche Unterstützung.


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Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.03.2010 11:37:15
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne folgendermaßen:

So wie Sie den Sachverhalt geschildert haben, haben Sie die gebrauchte Playstation 3 für Ihren Privatgebrauch bei einem gewerblichen Händler gekauft. Damit liegt hier ein Kauf zwischen Ihnen als Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) vor, sodass die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 BGB anzuwenden sind. Diese gelten auch für den Kauf gebrauchter Sachen.

Nach § 476 BGB gilt für die ersten sechs Monate nach Gefahrübergang, d.h. nach Übergabe der verkauften Sache an den Käufer die Vermutung, dass ein innerhalb dieser Zeit aufgetretener Sachmangel bereits bei der Lieferung und damit bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
Ein Sachmangel liegt hier vor, da das Gerät die Discs nicht mehr lesen kann.
Dieser Sachmangel ist Mitte Februar 2010 aufgetreten, und damit auch innerhalb von sechs Monaten nachdem Sie das im Dezember 2009 von dem Händler gekaufte Gerät erhalten haben, also innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

Der Unternehmer muss deshalb nun nach § 476 BGB beweisen, dass die Playstation 3 den Sachmangel im Zeitpunkt der Lieferung an Sie noch nicht aufgewiesen hatte.

Diesen Beweis hat der Händler hier nicht erbracht. Dass der Mangel erst einige Wochen später aufgetreten ist, das Gerät die Disks also vorher noch lesen konnte, ist kein Beweis dafür, dass die Playstation bei der Übergabe an Sie diesen Sachmangel noch nicht hatte. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB soll gerade solche Fälle erfassen, in denen eine Kaufsache zunächst mangelfrei zu sein scheint und der Mangel erst später zu Tage tritt. Weil der Verkäufer (Unternehmer) im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache die beste Sachkenntnis von der verkauften Sache besitzt, trifft ihn auch die Pflicht, zu prüfen ob sich die Sache auch im vertragsgemäßen Zustand befindet und mangelfrei ist. Da der Verbraucher eine schlechtere Möglichkeit des Beweises hat, wird in § 476 BGB die Beweislast umgekehrt und der Verkäufer muss die Mangelfreiheit der Kaufsache bei Gefahrübergang beweisen.

Die Vermutung, die durch § 476 BGB aufgestellt wird, dass die Playstation den Mangel bereits aufwies, als das Gerät an Sie geliefert wurde, hat der Händler durch die Wiederholung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes, dass das Gerät in den ersten Wochen fehlerfrei gelaufen ist, damit nicht widerlegt.

Den Beweis dafür, dass die Sache den Sachmangel bei Gefahrübergang noch nicht gehabt hatte, hat der Verkäufer nicht erbracht.

Sie sollten daher gegenüber dem Verkäufer Ihre Ansprüche auf Gewährleistung weiter verfolgen und den Verkäufer darauf hinweisen, dass er nicht bewiesen hat, dass die Playstation 3 mangelfrei war, als sie an Sie geliefert wurde. Soweit nötig, sollten Sie sich auch der Hilfe eines Anwaltes bedienen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Falls Sie es wünschen, übernehme ich gerne weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Gesine Mönner



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