wir sind seit 2004 mit einem Sekundärnetzvertrag für ein Franz.Fabrikat
gesegnet. Dieser Vertrag hat eine Kündigungsfrist von 24Monaten.Der Vertrag ist nicht vom Hersteller gestempelt sondern von unserem Haupthändler, unterschrieben vom HH, von uns und akzeptiert vom Hersteller. An diesen Vertrag knüpfen sich jährliche ( auch nur Gültig für 12M ) Abnahmevereinbarungen bzw.Zielvereinbarungen, wobei wir die für 2010 nicht akzeptieren. Der HH verweist hierbei auf die Vertragsklausel das in diesem Fall " provisorisch" ( so steht es tatsächlich geschrieben ) das letzte Jahr gilt und besteht auf die Abnahme von Neuwagen.
Ist das zulässig ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.03.2010 19:46:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn es sich bei der Vertragsklausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, könnte man argumentieren, es handele sich um eine unwirksame Bestimmung im Sinne von § 307 BGB, weil Sie hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Da die Abnahmevereinbarung - entsprechend Ihrem Sachvortrag - jährliche Gültigkeit hat, stellt das Abstellen auf die Formulierung "provisorisch" einen Widerspruch dar, der Sie unangemessen benachteiligt. Die Zielvereinbarung gilt ja ausdrücklich nur für den Zeitraum von 12 Monaten.
Insgesamt ist die Regelung nicht transparent genug und alles andere als klar und verständlich.
Bitte stellen Sie mir doch einmal per E-Mail den Vertrag zur Verfügung. Ohne Einsicht in das Vertragswerk kann eine abschließende Stellungnahme nicht erfolgen.
Weitere Kosten wären für Sie damit jedenfalls nicht verbunden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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