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Frage geschrieben am 27.07.2006 21:38:00

Gutschrift auf Bankkonto von Fluggesellschaft - Zurückzahlen?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1734
Sehr geehrte Damen und Herren,

Personen, die ich kenne, (Mr. X und Y) haben bei einer Fluggesellschaft einen Flug über rund 700Euro für sechs Personen gebucht. Diese Leute haben bei der Gesellschaft meine Kontonummer telefonisch angegeben, dass der Betrag dort einzuziehen ist.

Ich habe bei der Bank dann erklärt, dass ich nicht mit der Abbuchung der 700Euro nicht einverstanden bin und die Bank hat mir daraufhin den Betrag wieder gutgeschrieben.

In der zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass von der Flugbuchung zwei von den o.g. sechs Tickets storniert wurden. Die Fluggesellschaft hat daraufhin den einen Teil des Betrages auf meinem Konto wieder gutgeschrieben.

Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus, bin ich verpflichtet den gutgeschrieben Betrag der Gesellschaft zurückzugeben, wenn sie den Betrag einfordern sollte ist der eigentliche Rechnungsinhaber (in dem Fall Mr. X und Y) verpflichtet?

Durften Mr. X und Y überhaupt meine Kontonummer zum Einzug des Betrages angeben, ohne meine schriftliche Einwilligung?

Danke Ihnen für Ihre Auskunft!!!
Mit freundlichen Grüssen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.07.2006 22:14:01
Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie nicht Vertragspartei geworden sind, waren Sie zu keinem Zeitpunkt zu einer Zahlung verpflichtet. Sie durften daher auch den abgebuchten Betrag wieder zurückfordern. Vertragspartner wurden allein X und Y. Nur diese waren zur Zahlung verpflichtet.

Sollten weitere Beträge auf Ihr Konto geflossen sein (dies ist Ihrer Schilderung nicht eindeutig zu entnehmen), dürfen Sie diese selbstverständlich nicht behalten. Der Bank steht im Hinblick auf diese Beträge ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.

Ohne Ihre Einwilligung durften X und Y Ihr Konto nicht zum Einzug des Betrages angeben. Es hätte aber auch eine mündliche Einwilligung Ihrerseits genügt.

Die Bank hingegen hätte ohne Ihre schriftliche Einwilligung die Abbuchung nicht vornehmen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt


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