Nach einigen Monaten schickte uns das Möbelhaus erneut einen Gutschein über o.g. Betrag, den wir natürlich gern einlösten ohne wirklich an die Küche zu denken, da das ja schon verrechnet war.
Jetzt, nach knapp einem Jahr kommt das Möbelhaus und fordert das Geld zurück.
Müssen wir zahlen??
Antwort geschrieben am 17.09.2011 11:42:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt
Das Möbelhaus darf die 300 € zurückfordern, wenn Sie den Gutschein ohne rechtlichen Grund erhalten haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).
Der Wert des Gutscheins ist dann zu ersetzen.
Da es sich beim Versand des Gutscheins um ein Versehen gehandelt haben dürfte, gab es für das Behaltendürfen des Gutscheins / der 300 € keinen rechtlichen Grund.
Einer genaueren Prüfung (die vom Mindesteinsatz nicht gedeckt ist) bedarf es, ob die Versendung des Gutscheins möglicherweise eine unbestellte Leistung im Sinne des § 241a BGB ist und das Möbelhaus damit keinerlei Ansprüche gegen Sie hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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