der Hersteller legte seiner Kamera für den detuschen Markt einen Gutschein zum kostenlosen Erhalt einer teuren Software bei. Die Gültigkeit des Gutscheins war unabhängig des Kaufzeitpunkts auf ein fixes Datum festgelegt.
Tatsächlich konnte der Gutschein wegen Ablaufs nicht mehr eingelöst werden.
Der Hersteller argumentiert, dass bei Gutscheinen, die man einem Produkt freiwillig beigibt, die Regeln frei festlegt werden können.
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall? Hat der Käufer Anspruch auf die Software wegen der Verjährung nach drei Jahren?
Beste Grüße,
Dave
Antwort geschrieben am 31.10.2011 19:55:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Erik Hauk
Berliner-Str. 28, 67122 Altrip, Tel: 062363365, Fax: 06236398116
Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 17
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung verändern.
Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung ist für die Gültigkeit grundsätzlich die allgemeine Regelung der Verjährungsfrist anzuwenden. Gemäß § 195 BGB beträgt die grundsätzlich anzuwendende regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB am 31.12. des Ausstelljahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, wobei die Befristung mindestens ein Jahr betragen muss (OLG München, Az. 29 U 3193/07).Die Frist muss nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges angemessen sein. Zur Verkürzung der Verjährungsfrist von Gutscheinen gibt es mehrere Urteile: nach einer Entscheidung des OLG München vom 17.01.2008 sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen so gestalten, dass sie weniger als drei Jahre gültig sind, unwirksam. Das Gericht ist der Auffassung, dass dadurch Verbraucher unangemessen benachteiligt werden. Zu demselben Ergebnis gelangt das Hanseatische Oberlandesgericht (21.09.2000) bei der Befristung der Gültigkeit von Kinokarten. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Syke für die Gültigkeit eines Gutscheins für eine Fahrt mit einem Heißluftballon beträgt die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins ein Jahr.
Ist die Frist zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln. Ist die Frist abgelaufen, muss der Anbieter den Gutschein nicht mehr einlösen. Trotzdem behält der Gutschein drei Jahre seinen Wert, denn der Wert des Gutscheins ist Bestandteil des Kaufpreises. Dies folgtaus § 812 BGB. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass kein Anspruch auf die Software mehr besteht, aber Sie können innerhalb von drei Jahren den Wert des Gutscheins beanspruchen.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion auf dieser Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.10.2011 20:57:25
Sehr geehrter Herr Hauk,
vielen Dank für die fundierte Antwort.
Jedoch: Argumentiert der Hersteller in dem genannten Sonderpunkt richtig, dass bei Gutscheinen, die man einem Produkt freiwillig(!) beigibt, die Regeln frei festlegt werden können?
Er hebt offensichtlich den Aspekt der Freiwilligkeit hervor. Ergibt das eine andere Bewertung der genannten Präzedenz-Urteile?
Beste Grüße,
Dave
Sehr geehrter Herr Hauk,
vielen Dank für die fundierte Antwort.
Jedoch: Argumentiert der Hersteller in dem genannten Sonderpunkt richtig, dass bei Gutscheinen, die man einem Produkt freiwillig(!) beigibt, die Regeln frei festlegt werden können?
Er hebt offensichtlich den Aspekt der Freiwilligkeit hervor. Ergibt das eine andere Bewertung der genannten Präzedenz-Urteile?
Beste Grüße,
Dave
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.11.2011 16:38:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
das stimmt so nicht. Wollte man dies annehmen, könnte jeder Hersteller, der freiwillig Gutscheine aushändigt,deren Gültigkeit selbst festlegen. Man könnte sich nicht auf bestimmte Regeln verlassen.
An der Bewertung der in meiner Antwort auf Ihre gestrige Frage ändert sich nichts.
Wie bereits erläutert, ist der Gutschein Bestandteil des Kaufpreises und hat somit einen gewissen Wert, der erst nach drei Jahren seine Gültigkeit verliert.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Bei weiteren Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
das stimmt so nicht. Wollte man dies annehmen, könnte jeder Hersteller, der freiwillig Gutscheine aushändigt,deren Gültigkeit selbst festlegen. Man könnte sich nicht auf bestimmte Regeln verlassen.
An der Bewertung der in meiner Antwort auf Ihre gestrige Frage ändert sich nichts.
Wie bereits erläutert, ist der Gutschein Bestandteil des Kaufpreises und hat somit einen gewissen Wert, der erst nach drei Jahren seine Gültigkeit verliert.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Bei weiteren Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
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