364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
530 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Gutschein Geschäftsaufgabe
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Gutschein Geschäftsaufgabe

Gutschein Geschäftsaufgabe


11.12.2006 22:32 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
im August 2004 habe ich ein Reisebüro übernommen. Der Inhaber hatte Insolvenz angemeldet. Ich habe nicht die GmbH sondern nur die Geschäftsräume übernommen und mich umfirmiert und den Betrieb dann als Einzelfirma geführt. Einige Zeit später kam nun ein Kd. welcher beim Vorbesitzer einen Reisegutschein im Werte von 415,- € erworben hatte. Im Hinblick auf eine Buchung hatte ich mich bereit erklärt diesen trotzdem aus Kulanz anzuerkennen. Die gebuchte Reise wurde aber durch den Kd. wieder storniert. Ich erklärte mich dann nochmals schriftlich damit einverstanden den Gutschein zu verlängern. Dies geschah im August 2005. Zwischenzeitlich habe ich das Reisebüro wieder veräußert (zum 01.09.06). Nun erschien dieser Kunde erneut und verlangte die Einlösung des Gutscheines. Der neue Besitzer weigert sich und nun will der Kd. rechtliche Schritte gegen mich einleiten. Daher meine Frage, hat er damit Aussicht auf Erfolg auch wenn mein Gewerbe nicht mehr besteht? Wie gesagt, ich habe weder seitens des Kunden noch vom Vorbesitzer eine Zahlung für den Gutschein erhalten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Geschäftsaufgabe
11.12.2006 | 23:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte. Wenn im Rahmen des Verkaufs Ihrer Firma kein für den Erwerber greifender Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 1 HGB ins Handelsregister aufgenommen wurde und auch dem Besitzer des Gutscheins keine Haftungsfreistellung des Firmenkäufers mitgeteilt wurde , so greift nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage für den Erwerber und Sie eine gesamtschuldnerische Haftung. Das heißt, dass praktisch jeder von Ihnen vom Kunden auf Erfüllung in Anspruch genommen werden kann.

Ihre Haftung ist in diesem Fall nach § 26 HGB voraussichtlich auf fünf Jahre begrenzt, was allerdings wenig hilfreich ist, da Sie ja jetzt in Anspruch genommen werden.

Sofern Sie mit dem Erwerber zum Punkt Haftung bei Firmenfortführung keine vertragliche Regelung getroffen haben, so gilt nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis der Gesamtschuldner eine hälftige Haftungsquote. Sollte sich der Erwerber Ihres Reisebüros also weiterhin weigern, den Gutschein einzulösen, so könnten Sie Ihn nach Erfüllung der Verbindlichkeiten zumindest hälftig in Regreß nehmen. Dies gilt nur, wenn die Firma von Ihm fortgeführt wird und aus oben bereits genannten Gründen keine Enthaftung eingetreten ist.

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht