ich habe folgende Problematik und hoffe, Sie können mir Hilfestellung leisten.
Nach einem unverschuldetem Verkehrsunfall wurde mein Fahrzeug beschädigt und ich habe ein Gutachten erstellen lassen. Nun schickt die gegnerische Versicherung ein neues, höheres Restwertangebot. Soweit so gut.
Nun kurz die Zahlen aus dem Gutachten:
Reparaturkosten: 2865,83 € netto
Wiederbeschaffungswert: 4957,98 € netto, 5900 € Brutto
Lt. Gutachten werden vergleichbare Fahrzeuge überwiegend regelbesteuert angeboten.
Restwert: 3050,- €
Die Versicherung rechnet nun folgendermassen ab:
Wiederbeschaffungswert netto abzügl. Restwert. also 1907,98 €
Somit hat sie die Mehrwertsteuer des Wiederbeschaffungswertes einbehalten.
Wir haben nun das alte Auto zum Restwert verkauft und ein ähnliches aber teureres Fahrzeug gebraucht von Privat gekauft. Der Kaufpreis betrug 6300 €, also höher als der Wiederbeschaffungswert brutto. Uns fehlen nun 942,02 € mit denen wir gerechnet haben.
Steht uns nun nicht noch die Restsumme zu, also quasi die Mehrwertsteuer?
Es gibt ja einige Urteile dazu, allerdings weiss ich nicht, welches denn nun aktuell bestand hat.
Müssen die Anwaltskosten nicht von der gegnerischen Versicherung getragen werden?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 25.01.2012 09:49:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Nach diesseitiger Auffassung hat der Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs nicht korrekt abgerechnet.
Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert mit 5.900,00 € einschließlich Mehrwertsteuer beziffert. Da Sie ein Ersatzfahrzeug erworben haben, ist von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.900,00 € der Restwert von 3.050,00 € abzuziehen, so dass sich die Schadenersatzforderung auf 2.850,00 € beläuft. Damit hat die Versicherung 942,02 € zu wenig gezahlt.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2004 in VersR 2004, 927.
Hinzu kommt noch die Nebenkostenpauschale von 25,00 €.
II.
Die Rechtsanwaltskosten müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 10:15:41
Guten Tag Herr Raab,
vielen Dank für die Antwort. Eine Nachfrage habe ich noch. Was ist denn mit dem neueren Urtiel vom BGH
BGH, Urteil vom 22. 9. 2009 - VI ZR 312/08 (LG Weiden)
http://openjur.de/u/71535.html
Findet das nicht in meinem Fall Anwendung?
Dankesehr
Guten Tag Herr Raab,
vielen Dank für die Antwort. Eine Nachfrage habe ich noch. Was ist denn mit dem neueren Urtiel vom BGH
BGH, Urteil vom 22. 9. 2009 - VI ZR 312/08 (LG Weiden)
http://openjur.de/u/71535.html
Findet das nicht in meinem Fall Anwendung?
Dankesehr
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 10:53:02
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Das von Ihnen angesprochene Urteil betrifft jenen Fall, wenn der Geschädigte den Unfallschaden (also die voraussichtlichen Reparaturkosten) auf Gutachtenbasis abrechnet.
Früher konnte man die Reparaturkosten laut Gutachten einschließlich Mehrwertsteuer abrechnen, auch wenn die Reparatur nicht durchgeführt worden ist. Der BGH hat dann entschieden, daß dem Geschädigten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur die Nettoreparaturkosten zustünden, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt. Im Fall einer Reparatur stünde ihm die Mehrwertsteuer selbstverständlich zu.
Allerdings betrifft das nicht Ihren Fall, sondern die Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Das von Ihnen angesprochene Urteil betrifft jenen Fall, wenn der Geschädigte den Unfallschaden (also die voraussichtlichen Reparaturkosten) auf Gutachtenbasis abrechnet.
Früher konnte man die Reparaturkosten laut Gutachten einschließlich Mehrwertsteuer abrechnen, auch wenn die Reparatur nicht durchgeführt worden ist. Der BGH hat dann entschieden, daß dem Geschädigten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur die Nettoreparaturkosten zustünden, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt. Im Fall einer Reparatur stünde ihm die Mehrwertsteuer selbstverständlich zu.
Allerdings betrifft das nicht Ihren Fall, sondern die Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis.
Mit freundlichen Grüßen
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