Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 05.08.2005 12:28:00

Gurtpflicht für Hunde

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6089
Auf dem Weg nach Hause wurde mein Mann bei einer Verkehrs - Kontrolle angehalten, unser Hund saß nicht angeschnallt auf der Rücksitzbank. Dafür hat er ein Verwarngeld von 20,00€ zu zahlen. Als Ordnungswidrigkeit ist aufgeführt: §4 StVO Ladungssicherung.
§4 beinhaltet aber den Abstand von 2 Fahrzeugen und darüber hinaus möchte ich unseren Hund nicht als Ladung sondern als Tier ansehen.
Meine Frage: Gibt es diese Gurtpflicht und ist ein Hund wirklich Ladung? Wenn der Hund im Combi hinten sitzt und das Gitternetz eingehakt ist, verstößt mann dann auch gegen die Ladesicherung, denn dort kann man ja den Haltegurt für Hunde nicht befestigen?
Wie können wir uns jetzt und später verhalten?
Vielen Dank



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.8.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.08.2005 13:29:49
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld, Tel: 0521/9 67 47 40, Fax: 0521/9 67 47 42
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 83
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

offensichtlich ist dem Polizisten ein kleiner Fehler unterlaufen: Einschlägig ist hier § 23 StVO:

"(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet."

Da gerade bei Tieren die Gefahr besteht, dass diese unvermittelt die Rückbank verlassen evtl. "ins Lenkrad" springen, ist sicherzustellen, dass derartiges nicht passieren kann. Zudem kann ein ungesicherter Hund (natürlich je nach Größe) bei einem Unfall zum "tödlichen Geschoß" werden, wie Testversuche immer wieder belegen. Dies kann in der Tat z.B. durch Anschnallen des Hundes, Transportboxen oder durch einen Gitterschutz verhindert werden. Wichtig ist, dass durch den Hund die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.

Wenn der Hund durch ein ausreichendes Netz gesichert ist, besteht in der Regel keine Gefahr mehr (allenfalls für den Hund selbst), so dass ein solcher Schutz in der Regel ausreichend ist. Sie sollten nicht nur wegen der drohenden Verwarngelder Ihren Hund nicht unangeschnallt auf dem Rücksitz lassen: Kommt es hierdurch zu einem Unfall, kann es ihnen passieren, dass die Versicherung aus diesem Grund die Zahlung verweigert.

Im übrigen gelten Hunde zwar seit einigen Jahren nicht mehr als "Sachen", werden aber in der Regel immer noch so behandelt: Daher ist ein Hund durchaus als "Ladung" im rechtlichen Sinne anzusehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld
Tel.: (0521) 9 67 47 40 - Fax: (0521) 9 67 47 42
http://www.kanzlei-alpers.de - info@kanzlei-alpers.de



Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verkehrsrecht letzten Monat:

16
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97875
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Gurtpflicht