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Frage geschrieben am 27.01.2008 13:35:00

Güteverhandlung Vergleich

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3818
Folgendes:
Ich wurde auf Grund firmenpolitischer Ereignisse gekündigt.Es gab eine Auffanggesellschaft in der auch eine Abfindung geregelt wurde.Diesen Vertrag hatte ich unterschrieben.Geregelt war eine Abfindung von Bruttogehalt x Faktor 0,35 x Jahre Betriebszugehörigkeit wenn ich ein Angebot von einem eventuellen Neuerwerber,der den Betrieb weiter führen sollte,bekommen würde.Wenn es zu keiner Erwerberlösung kommen würde steht mir Faktor 1,2 zu welches auch eintrat.
Dies konnte man zuvor nicht wissen und ich klagte durch meinen Anwalt meinen Arbeitsplatz ein.Es gab dann eine Güteverhandlung vor Gericht obwohl zu diesem Zeitpunkt durch Medienberichte schon klar war,daß die Erwerberlösung geplatzt war und mir der Faktor 1,2 zusteht wie im Vertrag der Auffanggesellschaft geregelt .Bei der Güteverhandlung kam es zu keiner Einigung der Parteien ,warum auch,der Faktor 1,2 stand mir ja zu.Jetzt fordert mein Anwalt um die 9 Prozent von meiner Abfindung da es ja einen Vergleich gab!!???
Muß ich das bezahlen??Es gab doch keinen Vergleich vor Gericht zwischen den Parteien da die Abfindung schon zuvor in dem Vertrag der Auffanggesellschaft geregelt war!?Bevor ich klagte bekam ich von meinem Anwalt auf die Frage wie hoch denn die Kosten dafür sein würden keine klare Aussage und schon gar keine Hinweise auf seine eventuelle "Provision"!!
Was muß ich bezahlen und was steht ihm zu????
MfG


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.01.2008 13:43:28
Rechtsanwalt Markus Timm
Alleestraße 13, 14469 Potsdam, Tel: 0331 / 979375 0, Fax: 0331 / 979375 20
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Ihr Anwalt kann nur eine Provision verlangen, wenn dies in einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung festgehalten ist. Hiervon müssen Sie ein Exemplar haben, bzw. Ihr Anwalt muss ein von Ihnen unterschriebenes Exemplar vorlegen können.

Ansonsten stünden dem Anwalt lediglich die gesetzlichen Gebühren im Rahmen der Rechtsvertretung zu. Nach Ihrer Schilderung ist es gerade nicht zu einem Vergleich durch die Tätigkeit Ihres Anwalts gekommen. Nur, wenn Ihr Anwalt bei der Gestaltung oder dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat, steht ihm eine so genannte Vergleichsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu.

Ich befürchte aber, dass – wie immer – der Teufel im Detail steckt. Für eine abschließende Klärung müsste Akteneinsicht gehalten werden, was aber den Rahmen einer kostengünstigen Prüfung sprengen würde. Halten Sie bitte noch einmal Rücksprache mit Ihrem Anwalt (hinsichtlich Vergütungsvereinbarung bzw. der Mitwirkung an dem Vergleich) und bedienen Sie sich sodann der kostenlosen Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2008 12:09:49

Ich war jetzt nochmals bei meinem Anwalt.Aufgrund meiner zweiten Vollmacht für ein Schreiben an die gegnerische Partei,das ich nun berechtigt bin meine Abfindung zu bekommen (war klar 1,2)und wenn nicht wird er meinen tatsächlichen erzielten Brutomonatslohn in Höhe xxx einklagen.
Jetzt fordert mein Anwalt hierfür eine Geschäfts und Einigungsgebühr von 3144,-Euro.Ingesamt fast 6000 Euro mit Gerichtskosten bei einer Abfindung von um die 30 000.Ich fühl mich von dem Herr von vorne bis hinten beschissen.Er hatte sogar meine Abfindung auf sein Konto überweisen lassen obwohl diese kein Gegenstand eines Streits oder Verhandlung war und behielt diese über 4 Wochen ein(Überwiesung angeblich nicht möglich da Steuerprüfung im Haus).Bei einem Gespräch zwecks der Kosten hatte ich den Eindruck das er mich überrumpeln will das die Gebühren normal sind er hätte eine Vollmacht von mir die Abfindung direkt von meinem Arbeitgeber auf sein Konto zu überweisen und und und.
Jetzt frage ich mich ob es klug ist einen anderen RA auf zu suchen.Sicherlich ist einiges nicht ganz hasenrein was der Herr getrieben hat ,jedoch habe ich schon genug Geld verloren,bestreiten wird er alles und ich bin in der Beweispflicht.Macht es Sinn hier eienen anderen Anwalt auf zu suchen und die ganzen Vorgänge prüfen zu lassen.

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2008 15:59:32

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

es hört sich tatsächlich so an, als ob der Kollege sich da ein, zwei „Dinger“ geleistet hat: Es ist nicht zulässig, Drittgelder länger als notwendig auf dem Anderkonto aufzubewahren. Völlig unerheblich ist, welche internen Gründe Ihr Anwalt anführt. Zumindest einen Zinsschaden könnten Sie hieraus geltend machen.

Nach Ihrer Schilderung sehe ich immer noch keinen Vergleich. Ein Vergleich zeichnet sich dadurch aus, dass auf beiden Seiten verhandelt und nachgegeben wird. Das Schreiben an die Gegenseite, welches Ihr Anwalt als „Vergleich“ bezeichnet könnte Aufschluss über das tatsächliche Vorliegen eines „Vergleichs“ geben.

Leider kann ich Ihnen wieder nicht sagen, ob eine Tiefenprüfung des Falls Erfolg versprechend ist. Da es zugegebenermaßen um eine nicht ganz unerhebliche Summen geht und die fehlende Preistransparenz dem Ruf der Anwaltschaft schadet, wäre eine Prüfung durch einen Kollegen anzuraten.

Mit freundlichen Grüßen

RA Timm

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