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Frage geschrieben am 11.01.2012 20:03:33

Gültigkeit von Schönheitsrepaturklauseln bei sanierungsbedürftiger Wohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 512
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Guten Tag,

ich bin mit meiner Partnerin nach über 5 Jahren aus unserer Wohnung ausgezogen, die neue Vermieterin (die Wohnung wurde zwischendurch zweimal verkauft) pocht nun auf die Einhaltung der im Mietvertrag festgelegten Klauseln zu den Schönheitsreparaturen.

Nun ist es aber so, dass unsere ursprüngliche Vermieterin uns nur einen geringen Betrag als Kaution abgenommen hat, da die Wohnung bereits zu diesem Zeitpunkt verlebt war. Eine andere Rechtsberatung ist nun der Ansicht, auch ein im Nachhinein mit der ursprünglichen Vermieterin aufgesetztes Übergabeprotokoll, in dem der sanierungsbedürftige Zustand der Wohnung vermerkt ist, uns nicht von der Pflicht durch die im Mietvertrag angegebenen Klauseln zu den Schönheitsreparaturen entbinden kann.

Konkret geht es darum, dass wir als erste Mietpartei seit ca. 1997 sämtliche Holzeinbauten wie Türen oder die Rollladenkästen streichen sollen, bzw. auch die Heizungen, was vor uns noch nie jemand gemacht hat und von denen bereits beim Einzug die Farbe abblätterte.

Gibt es nun die Möglichkeit, über eine im Nachhinein aufgesetztes Übergabeprotokoll aus der Pflicht zu den Schönheitsreparaturen zu kommen? Oder klarer gesagt: Wir sollen jetzt die Zeche sämtlicher Vormieter mitzahlen, kann das sein?

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen,
Grüße


Antwort geschrieben am 11.01.2012 21:12:36
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Frage, ob Schönheitsreparaturen von Ihnen zu leisten sind, hängt maßgeblich vom Mietvertrag ab, ob sich darin unwirksame Klauseln befinden, also zum Beispiel die Pflicht zur Endrenovierung, unabhängig des Zustandes oder aber mit starren Renovierungsfristen.

Wenn diese Klauseln allerdings wirksam sein sollten, besteht die Renovierungspflicht unabhängig des früheren Zustandes der Mietsache.

Sie sollten allerdings darauf achten, dass Ihnen keine Schäden an der Mietsache angelastet werden, die Sie nicht verursacht haben (unabhängig von bloßen Abnutzungen).

Wenn Sie mir auszugsweise den Mietvertrag zusenden, könnte ich auch noch einmal wegen der Klauseln drüber schauen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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