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Gültigkeit von Grundbucheintragungen


22.10.2007 17:30 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc


| in unter 2 Stunden

Für unsere Nachbarn war seit 1922 auf unser Betriebsgrundstück ein definiertes Wegerecht eingetragen.Seit 1972(Enteignung)und
1990(Rückführung in Privateigentum durch die Treuhand)sind die Eintragungen nicht mehr enthalten.Das wurde durch einen Notar bestätigt.
Was hat jetzt Gültigkeit?

mfg








Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Gültigkeit
22.10.2007 | 18:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Maurice Moranc
78 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage, insbesondere eventueller Fristen, ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:

Momentan besteht in Ihrer Sache die Fiktion, dass ein Wegerecht des Nachbarn nicht existiert. Dies folgt aus § 891 BGB wonach die Richtigkeit des Grundbuchs vermutet wird. Ist also ein Wegerecht gelöscht, wird vermutet, dass ein solches nicht mehr besteht (§ 891 Abs. 2 BGB).

Tritt Ihr Nachbar jedoch den Beweis an, dass ein solches Wegerecht entgegen der Eintragung im Grundbuch existiert, gilt die Vermutung des § 891 BGB als widerlegt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt


§ 891
Gesetzliche Vermutung(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Köln

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