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Gültigkeit von Gerichtsurteilen aus Strafprozessen im EU-Ausland


| 25.07.2010 15:53 |
Preis: ***,00 € |

Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Meine Frage betrifft die Gültigkeit von Gerichtsurteilen aus Strafprozessen im EU-Ausland: Ich lebe seit 10 Jahren aus beruflichen Gründen in Italien, habe in Italien meinen ersten Wohnsitz, bin aber deutscher Staatsbürger.
Vor zwei Jahren bin ich von einem Nachbarn der schweren Körperverletzung bezichtigt worden und der Nachbar hat gegen mich Klage erhoben (als schwere Körperverletzung gilt in Italien eine Verletzung, die mindestens 20 Tage Krankschreibung verursacht und/oder die mit einem Gegenstand – in meinem Fall mit einem angeblichen Stock – ausgeführt wird. Die Anklage ist zwar frei erfunden, aber da der Kläger sich auf die Zeugenaussage seiner Frau und auf ein ärztliches Attest beruft, musste ich im Juni dieses Jahres vor Gericht erscheinen, wo der Staatsanwalt den Kläger angehört hat und der Prozess dann vom Richter auf 2011 vertagt wurde, weil nicht alle Zeugen anwesend waren.
Mein italienischer Verteidiger, der mich nach meiner Einschätzung gut vertritt, sagte mir, dass das Risiko relativ groß sei, dass ich (unschuldig, aber das spielt aus juristischer Sicht wahrscheinlich keine Rolle) zu 3 Monaten bis 3 Jahren Haft oder zu einer sehr hohen Geldstrafe verurteilt werden könnte.
Meine eigentliche Frage ist nun aber folgende: Was passiert, wenn ich als deutscher Staatsbürger vor oder nach einer eventuellen Verurteilung zurück nach Deutschland gehe? Werde ich dann nach Italien ausgeliefert? Werde ich in Deutschland strafrechtlich belangt? Gibt es einen internationalen Haftbefehl? Passiert gar nichts, solange ich nicht nach Italien fahre, weil in Deutschland nichts gegen mich vorliegt?

Mit vielem Dank und freundlichen Grüßen,
S.J.
25.07.2010 | 18:00

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. erfolgt eine Verurteilung in Abwesenheit kann die Republik Italien eine Auslieferung dann nicht verlangen, wenn das Verfahren in Italien in seiner Ausgestaltung die Mindestrechte der Verteidigung des Verfolgten nicht gewährleistet hat und daher rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht (§ 73 IRG, Art. 6 EMRK, Art. 25 GG, Art 3 I 2. Zusatzprotokoll zum EuAlÜbk). OLG Jena, Beschluss vom 02. Februar 1998 - Ausl. 2/97 = StV 1999, 265; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1998 - 4 Ausl(A) 201/98-259-250/98 III = StV 1999, 270

Im Umkehrschluss heißt dies, dass eine Auslieferung aufgrund eines in Italien ergangenen Abwesenheitsurteils bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist die Durchführung eines strafrechtlichen Abwesenheitsverfahrens nach völkerrechtlicher Praxis nicht zu beanstanden, wenn der völkerrechtliche Mindeststandard eingehalten wurde und der Betroffene über das gegen ihn anhängige Verfahren formell korrekt in Kenntnis gesetzt wurde und sich dem Strafvollzug durch Flucht entzogen hat. Zudem ist für ordnungsgemäßes Verfahren erforderlich, dass ein Pflicht- oder Wahlverteidiger unter Beachtung rechtstaatlicher Mindestanforderungen bestellt wurde. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 = NJW 1987, 830

Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich nicht davon aus, dass hinsichtlich der Verfahrensdurchführung Ihre Mindestrechte verletzt wurde oder gar rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen hat.

Daher war ein entsprechender Auslieferungsantrag vorbehaltlich einer Prüfung des Verfahrens erfolgreich.

2. Nach dem EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (auch EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI), welcher in den Ländern der EU die gegenseitige Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung von Geldstrafen und Geldbußen regelt, kann auch eine Geldstrafe in Deutschland vollstreckt werden.

3. Internationaler Haftbefehl. Eine internationale Fahndung kann veranlasst werden. Eine Fahndung wird dann im Schengener Informationssystem erfolgen. Ob Sie eine Fahndung durch Interpol zu befürchten haben, halte ich aufgrund der zu erwartenden Strafe, soweit es über eine Geldstrafe hinausgeht für unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2010-08-26 | 22:24


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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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