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Gültigkeit von Garagenmietvertrag


13.10.2010 19:17 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi


| in unter 2 Stunden

Hallo,
habe auf meinem Grundstück eine massive Garage an eine Privatperson seit 1999 vermietet und es besteht ein Mietvertrag. Allerdings wurde dieser damals auf einem vorgedruckten Formblatt "Wohnungs-Einheitsmietvertrag" abgefasst, obwohl es sich ja um eine Garagenmiete handelt und nicht um eine Wohnung. Sie kennen diese Mietverträge, die es im Schreibwarenhandel zu kaufen gibt und durch die entsprechenden Angaben ergänzt werden müssen.
Vermieter und Mieter, die den Vertrag damals unterschrieben, sind inzwischen verstorben und die Mietverhälnisse sind an die erben übergegangen. Ein neuer aktueller Mietvertrag wurde deshalb nicht verfasst.
Ich hätte gerne gewußt, ob dieser Mietvertrag in dieser Form überhaupt eine Rechtsgültigkeit hat - und falls nicht - ob dann entsprechend ein mündlicher Mietvertrag auf Grundlage des BGB bestand hat?



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Gültigkeit Garagenmietvertrag
13.10.2010 | 20:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi
145 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Wenn es bei Vertragsschluss übereinstimmender Wille beider Vertragsparteien war, einen Mietvertrag über die Nutzung der Garage abzuschließen (in der Regel zur Unterstellung eines Kraftfahrzeugs), dann gilt das auch als vereinbart, und zwar unabhängig davon, welche Bezeichnung der Formularmietvertrag enthält. Das wäre dann eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Nach §§ 133, 157 BGB kommt es bei der Auslegung von Verträgen nicht auf den buchstäblichen Sinn der verwendeten Bezeichnungen an (hier "Wohnungs-Einheitsmietvertrag"), sondern der wirkliche Wille der Vertragsparteien ist maßgeblich (hier Garagenmietvertrag).

In diesem Fall gilt der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet" (eine falsche Bezeichnung schadet nicht). Demzufolge liegt in dem Formularmietvertrag bereits ein wirksamer Mietvertrag vor und es finden trotz der Falschbezeichnung als Wohnraummietvertrag auch nur die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535-548 BGB) sowie die in § 578 Abs. 2 BGB genannten Vorschriften Anwendung.

Die Vorschriften über die Wohnraummiete würden sich nur dann auf die Garage erstrecken, wenn es sich um einen unselbständigen Garagenmietvertrag handelt, die Garage also zu einer Wohnung gehören würde, die der Garagenmieter ebenfalls mietet. Davon war allerdings nicht die Rede, weshalb es bei den vorgenannten Feststellungen bleibt.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.


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Tel.: 030 555 760 321 (ANWALT)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Berlin

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