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Gültigkeit von Auszugspauschalen im Staffelmietvertrag


29.05.2012 16:42 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter


| in unter 2 Stunden

In meinem Mietvertrag finden sich folgende Klauseln unter §17(Zusätzliche Vereinbarungen):

Für Renovierungen und Ausbesserungen im Treppenhaus wird bei Auszug eine einmalige Gebühr von €100,--(einhundert) berechnet.
Bei Auszug unter einem Jahr Mietdauer wird für die zeit- ud kostenaufwendige Bearbeitung eine einmelige[sic] Gebühr von einer Monatsmiete kalt berechnet.

Es handelt sich um einen Staffelmietvertrag von 2010 mit einer erstmaligen Möglichkeit der Kündigung (Mietrecht) nach 4 Jahren. Die Kündigung (Mietrecht) wurde einvernehmlich nach etwa 6 Monaten Mietzeit vorgenommen. Bei der Abrechnung der Kaution wurden mir beide Beträge in Rechnung gestellt.

Sind die beiden Klauseln oben wirksam?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Gültigkeit
29.05.2012 | 18:10

Antwort

von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Die beiden von Ihnen zitierten Klauseln sind jedenfalls dann, wenn sie als allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet sind, unwirksam nach § 309 Nr. 5 BGB. Die Vorschrift des § 309 BGB enthält einen Katalog von Bestimmungen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen stets unwirksam sind.

Die einschlägige gesetzliche Vorschrift lautet wie folgt:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [...]

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Die beiden Beträge kann der Vermieter Ihnen daher nicht in die Kautionsabrechnung einstellen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.

Gerne steht Ihnen meine Kanzlei auch zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)


Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
Tel: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543

Zweigstelle Wiesbaden

Weidenbornstrasse 8 a (direkt hinter dem Justizzentrum)
65189 Wiesbaden
Tel.:(0611) 24044158
Fax: (03212) 8500333

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Offenbach

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Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht