ich bin derzeit als freiberuflicher EDV Mitarbeiter bei einem Unternehmen XXX tätig, welches mich über über eine Personalberatungsfirma AAA beschäftigt. Für jedes Projekt wird ein Projekteinzelvertrag abgeschlossen, welcher auch eine Kundenschutzklauses enthält. Im Sommer diesen Jahres war ich in einem Projekt tätig, die Kundenschutzklausel bezog sich auf 12 Monate, ich denen ich nicht selbst oder über dritte für dieses Unternehmen XXX tätig werden darf. Diese Klausel war allgemeingültig, ohne Projektbezug. Der folgende Projekteinzelvertrag hat bereits eine einschränkende Klausel beinhaltet, in welcher stand, das ich in 2 benannten Projekten für die folgenden 12 Monate nicht selbst oder über dritte für den Kunden XXX tätig werden darf.
Durch eine neue Personalberatung BBB soll ich nun für den selben Kunden XXX tätig werden, aber in einem neuen Projekt, welches nicht im letzten Projekteinzelvertrag genannt wurde. Der Kundenschutz aus dem letzten Vertrag ist damit für das neue Projekt unwirksam.
Hier nun meine Frage: Der vorhergehende Projekteinzelvertrag war allgemein gehalten, wenn dieser noch gültig ist, dürfte ich nicht über die neue Personalberatung BBB für den Kunden XXX tätig werden. Gilt nun auch noch die alte Kundenschutzklausel oder ist diese durch den Abschluss eines neuen Projekteinzelvertrages unwirksam?
Vielen Dank bereits jetzt für die Antwort.
Antwort geschrieben am 17.11.2011 11:10:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich wird eine Kundenschutzklausel in einem Projektvertrag nicht allein durch anderslautende Klauseln in späteren Verträgen abgeändert oder aufgehoben. Wenn in dem letzten Projektvertrag nicht festgelegt wurde, dass Bestimmungen aus vorherigen Verträgen hierdurch abgeändert oder aufgehoben werden sollen, und sich auch aus den sonstigen Umständen eine solche Auslegung nicht ergibt, muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Kundenschutzklausel aus dem alten Projektvertrag weiterhin gelten soll. Zumal sich die Klauseln ja nicht widersprechen, sondern parallel Anwendung finden können.
Allerdings sollte geprüft werden, ob das vereinbarte Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam ist. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 74 HGB, der ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässt, auch für wirtschaftliche abhängige freie Mitarbeiter gilt. Waren Sie daher über eine gewisse Zeit überwiegend für den einen Auftraggeber tätig und bildete dieser Auftrag Ihre wirtschaftliche Grundlage, so könnte das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam sein, wenn es keine Karenzentschädigung enthält. Und auch in Hinblick auf die vergleichbaren Regelungen zur Entschädigung des Handelsvertreters gem. § 90a HGB wurde eine entschädigungslose Wettbewerbsabrede von Gerichten bereits als unverhältnismäßige Beschränkung des Selbständigen in seiner Berufsfreiheit angesehen, vgl. LG München I, Urteil vom 05.12.2003 - 6 O 12790/03. In diesem Fall sollten Sie den gesamten Projektvertrag nochmals anwaltlich überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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