08.08.2012 | 18:01
Antwort
von
Rechtsanwältin Karin Plewe
153 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Der von Ihnen zitierte Vertrag ist bereits wegen Formmängeln unwirksam, so dass eine Anfechtung nicht mehr nötig ist.
Ein Ehevertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet sein, ansonsten ist er unwirksam.
Es wäre auch denkbar, Ihr Problem in Form eines Testaments zu lösen, jedoch müsste dieses vollständig (!) handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein maschinen- bzw. computergeschriebenes Testament ist unwirksam.
Von der Errichtung eines (handschriftlichen und somit formwirksamen) Testaments mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Inhalt rate ich Ihnen dringend (!) ab, da Sie auf diesem Weg vermutlich nicht zum gewünschten Ziel kommen werden.
Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie bezüglich der Freizügigkeitsleistung, die Sie vermutlich in der Schweiz erworben haben, eine Regelung für den Fall des Ablebens Ihrer Ehefrau treffen wollen.
Hierzu wären jedoch einige Vorfragen zu klären, z.B. die Frage in welchem Güterstand Sie tatsächlich leben, da der Begriff „Errungenschaftsgemeinschaft" nicht dem deutschen Recht entstammt. Je nach Staatsangehörigkeit beider Ehegatten, aktuellem Wohnsitz und Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eheschließung kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Wenn der Güterstand feststeht, muss geklärt werden, nach welchem Recht die Erbfolge zu beurteilen wäre und wie die gesetzliche Erbfolge aussehen würde. Schließlich sollten noch die Statuten der Pensionskasse geprüft werden, um ein umfassendes Bild zu erlangen.
Erst danach kann geklärt werden, auf welchem Weg Sie Ihr Ziel erreichen können. Da diese Informationen fehlen, kann ich Ihnen leider hier auch keinen konkreten Ratschlag zu einer Lösung geben.
Eine umfassende Lösung für Ihr Problem wäre auch im Rahmen dieser online-Erstberatung nicht möglich, da vermutlich international-rechtliche Fragen zu klären sind. Soweit Ihre Ehe einem ausländischen Recht unterliegt oder soweit Sie zumindest in einem ausländischen Güterstand leben, müsste zunächst geklärt werden, wie die Rechtslage sein würde, wenn Sie keine Regelung treffen. Erst danach kann man überlegen, ob man durch Ehevertrag oder Testament eine Regelung nach Ihren Wünschen herbeiführen kann.
Wenn Ihnen die Regelung des Freizügigkeitsguthabens ein dringendes Anliegen ist, empfehle ich Ihnen, die Kosten für eine ausführliche anwaltliche Beratung aufzuwenden, denn anderenfalls kann es passieren, dass Sie den Fehler erst bemerken, wenn es zu spät ist.
Für weitere Beratung stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatsübertragung gerne zur Verfügung, wobei ich den hier gezahlten Einsatz auf die weiteren Kosten anrechnen würde. Sie können mich auf Wunsch gerne per Email kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
08.08.2012 | 22:23
Wir sind beide Deutsche, leben in Deutschland, und hier heisst das wahrscheinlich "Zugewinngemeinschaft". Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eheschliessung war Neu-Ulm, Bayern. Gesetzliche Erbfolge ist: Stirbt meine Frau vor mir, erbe ich 1/2 Ihres Zugewinns, die beiden Kinder aus ihrer 1. Ehe je 1/4. Wenn ich meine in der Schweiz erworbene Firmenrente bezogen hätte, hätte ich die behalten, weil die Rente nicht in den Nachlass fallen würde. Unter der Bedingung, dass, sollte meine Frau vor mit versterben, ich diese ausgezahlte Geld dann alleine behalten kann, habe ich mir das Geld ausbezahlen lassen. So kompliziert ist das ganze also nicht. Es geht hier nur um die Abfassung eines Dokuments, dass rechtlich unanfechtbar ist.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.08.2012 | 11:50
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage möchte ich meine Ausführungen wie folgt ergänzen:
Durch Ihre ergänzenden Informationen wird die Sache nun etwas klarer. Demnach gilt für Sie und Ihre Frau deutsches Recht, und zwar sowohl familienrechtlich als auch erbrechtlich. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wobei dieser Begriff etwas missverständlich ist, da es sich faktisch um eine Gütertrennung handelt, bei welcher der Zugewinn (also der jeweilige Vermögenszuwachs beider Ehegatten) bei Beendigung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) ausgeglichen wird.
Bei einer Scheidung wird der Zugewinn konkret berechnet und ausgeglichen; es muss also derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten etwas ausbezahlen.
Bei Beendigung der Ehe durch Tod ist dies jedoch anders.
In einem solchen Fall stünde Ihnen vom Nachlass Ihrer Frau zunächst ein Viertel als Ehegattenerbteil zu (§ 1931 Abs. 1 BGB). Ein weiteres Viertel stünde Ihnen als pauschalierter Zugewinnausgleich zu(§ 1371 Abs. 1 BGB). Den Rest erhalten die Töchter Ihrer Frau zu gleichen Teilen. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie bzw. Ihre Frau überhaupt während der Ehe einen Vermögenszuwachs erzielt haben und es auch unerheblich, ob bei konkreter Berechnung Ihre Frau Ihnen gegenüber ausgleichspflichtig wäre oder umgekehrt. Selbst wenn also Ihre Frau keinen Vermögenszuwachs während der Ehe erzielt hätte (wenn ihr Nachlass also dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat entspräche) oder wenn Sie den höheren Vermögenszuwachs erzielt hätten, würde Sie dennoch von diesem zusätzlichen Erbteil profitieren.
Wenn sich also der Auszahlungsbetrag aus der Schweiz weiterhin ausschließlich in Ihrem Vermögen befindet (also z.B. auf einem Konto, welches ausschließlich auf Ihren Namen lautet), dann würde dies auch nach dem Tod Ihrer Frau ausschließlich bei Ihnen verbleiben. Die Töchter Ihrer Frau hätten keinen Anspruch darauf, da dieser Betrag nicht in den Nachlass Ihrer Frau fallen würde und da – wie oben erwähnt – im Todesfall der konkrete Zugewinn nicht berechnet wird.
In diesem Fall gäbe es also keinen Handlungsbedarf.
Wenn Sie jedoch den Auszahlungsbetrag in irgendeiner Form verwendet haben, in der Ihre Frau finanziell profitiert (z.B. Tilgung von gemeinsamen Schulden für ein Eigenheim oder Erwerb eines gemeinsamen Eigenheims), dann müsste innerhalb dieses Rechtsverhältnisses eine Lösung gesucht werden. Dies könnte geschehen, indem Sie mit Ihrer Frau einen Darlehensvertrag abschließen und ihr ein Darlehen zur Verfügung stellen, mit dem sie ihre (hälftigen) Schulden bei der Bank tilgen kann oder mit dem sie ihre idelle Hälfte am Eigenheim erwerben kann. Die Rückzahlung eines solchen Darlehens könnte gestundet werden bis zum Tod Ihrer Frau. Alternativ könnte das Eigentum an der Immobilie im Grundbuch anders aufgeteilt werden.
Schließlich könnten Sie und Ihre Frau auch ein eigenhändiges Ehegattentestament verfassen, worin Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dadurch würden die Töchter Ihrer Frau auf den Pflichtteil gesetzt, so dass faktisch ein gewisser Betrag den Töchtern entzogen wird.
Alternativ könnte Ihre Frau ein eigenhändiges Testament verfassen, in welchem Ihnen von Ihrer Frau ein Vorabvermächtnis in Höhe der Firmenrente (konkret als Betrag bezeichnet) zugewendet wird. Diese Lösung hätte allerdings den Nachteil, dass Ihre Frau ein solches Testament jederzeit ändern könnte, ohne Sie darüber zu informieren, so dass Sie nicht die von Ihnen gewünschte Sicherheit hätten. Auch bei einem Ehegattentestament wäre ein Rücktritt möglich, so dass Sie auch dann keine absolute Sicherheit hätten.
Zusammenfassend bestünde also kein Handlungsbedarf, wenn sich der Auszahlungsbetrag aus der Firmenrente ausschließlich in Ihrem Vermögen befindet und auch dort bleiben wird.
Falls dies nicht (mehr) der Fall ist oder falls eine anderweitige Verwendung des Betrages beabsichtigt ist, käme es auf die konkrete Verwendung an. Für eine rechtssichere Konstruktion müsste dieser Punkt geklärt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung weitere Hilfestellung bei Ihrem Rechtsproblem leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin