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Frage geschrieben am 17.02.2012 19:22:38

Gültigkeit einer formlose Bezugsrechtsänderung/Abtretung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 33,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 307
Hat eine schriftliche, jedoch zum Erklärungszeitpunkt nicht beurkundete und der Versicherung nicht angezeigte Bezugsrechtsänderungs- bzw. -Abtretungserklärung (kapitalbildende Lebensversicherung) Gültigkeit? Der Todesfall ist bereits eingetreten.

Ist eine Bezugsrechtsänderung das Gleiche wie eine Bezugsrechtsabtretung? Wenn nein, wie unterscheidet man diese bzw. wie werden diese unterschiedlich behandelt?


Antwort geschrieben am 17.02.2012 20:06:01
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Der Bezugsberechtigte erwirbt vertragliche Ansprüche unmittelbar gegen den Versicherer. Der Vertrag begründet nämlich neben der Leistungspflicht des Versicherers auch die Zuwendungsbefugnis des Versicherungsnehmers, auf deren Grundlage die Begünstigungserklärung zum Rechtserwerb durch den Bezugsberechtigten führt.

Das Bezugsrecht kann, soweit es widerruflich ist, vom Versicherungsnehmer geändert werden.

Dazu bedarf es keiner notariellen Form.

Macht der Versicherungsnehmer von seinem vertraglich begründeten Gestaltungsrecht Gebrauch, so führt er durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eine inhaltliche Änderung des VersVertrages herbei (BGH VersR 88, 123).

Die Willenserklärung zur Bezugsrechtsänderun muss
dem Versicherer zugegangen sein, um ihre Wirkung zu entfalten.

Eine Bezugsrechtsänderung ist nicht das Gleiche wie eine Bezugsrechtsabtretung.

Das Bezugsrecht regelt, wer im Falle des Ablebens des Versicherten, die Versicherungsleistung für sich in Anspruch nehmen kann.

Wurde der Begünstigte nur widerruflich benannt, so stehen die Ansprüche aus der Lebensversicherung nach wie vor dem Versicherungsnehmer zu, der diese auch abtreten kann. Die Abtretung bedarf nach Art. 13 Abs. 4 ALB ebenso wie eine Verpfändung der schriftlichen Anzeige an den Versicherer (OLG Hamburg VersR 2008, 908).

Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so ist die Abtretung absolut unwirksam (BGHZ 112, 387).

Die Abtretung bedeutet, dass die Rechte aus der Versicherung an einen Gläubuiger gehen, um anderweitige Ansprüche zu sichern.

Die wirksame Sicherungszession der Versicherungsforderung bewirkt für sich nicht den Widerruf des Bezugsrechts, sondern vielmehr wandelt sich das bestehende Bezugsrecht in ein nachrangiges, das hinter die Rechte des Sicherungszessionars zurück tritt (BGH VersR 2001, 883).

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.



Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2012 09:55:32

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Vielleicht können Sie auch noch kurz Stellung nehmen zu den folgenden Punkten, damit ich die generelle Rechtssituation auf den konkreten Fall anwenden kann:

Ich entnehme Ihrer Antwort und dem Hinweis auf BGHZ 112, 387, dass eine Anzeige, die nicht „zu dem Zeitpunkt zugegangen [ist], zu welchem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit dem Eingang […] zu rechnen war" (also eine verspätete Anzeige, Jahre später und nach dem Ableben des Versicherungsnehmers) als unwirksam zu werten ist, egal, ob es sich bei der Erklärung um eine Abtretung oder Änderung des Bezugsrechts handelt, und unabhängig davon, ob die Erklärung unwiderruflich oder widerruflich war. Habe ich das so richtig verstanden?

Ein komplizierender Faktor: in diesem konkreten Fall ist die ursprünglich Begünstigte eine GmbH, deren ehemaliger Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Versicherungsnehmer war. Dieser ist jedoch bereits verstorben, weshalb der Versicherungsfall nun eintritt. Da die GmbH bereits gelöscht ist und o.g. Änderung des Bezugsrechts unwirksam ist, nehme ich an, auf die Versicherung könnte nun nur im Rahmen einer Nachlassinsolvenz zugegriffen werden, wobei die Gesellschaftsanteile des Erblassers sich nach der natürlichen Erbfolge richten würden (da es sonst keine andere Nachfolgeregelung gibt/gab). Nach Befriedigung aller Gläubiger könnten dann alle Gesellschafter Anspruch auf die verbleibende Versicherungssumme geltend machen bzw. vorher die Gesellschafteranteile so untereinender abtreten / konsolidieren und zwar so, dass dies genau im Sinne der o.g. unwirksamen Änderung des Bezugsrechts wäre. Ist dies so richtig?

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2012 11:27:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

1. Teil 1 Ihrer Nachfrage

Sie haben das richtig verstanden.

2. Teil Ihrer Nachfrage.

Sie erweitern den Sachverhalt und stellen im Wesentlichen eine neue Frage, die gesellschafts- und insolvenzrechtliche Bezüge ausweist.

Nach den AGB des Plattformbetreibers handelt es sich hierbei um einen neue Frage und nicht eine Nachfrage zum Verständnis.

Da ich als Anwalt ebenfalls Kunde des Plattformbetreibers bin, ist es mir verwehrt im Rahmen der Nachfrage eine neue Frage zu beantworten.

Daher möchte ich Sie um Verständnis bitten, dass ich hierzu keine Stellung beziehen kann und darf.

Mit besten Grüßen für ein erholsames Wochenende.

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
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