Antwort geschrieben am 01.11.2011 02:47:51
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Eine Email ist grundsätzlich auch als Beweismittel vor Gericht gültig, da es sich dabei um ein elektronisches Dokument handelt und insoweit § 371 Abs.1 Satz 2 ZPO die Vorlage elektronischer Dokumente als Beweis ausdrücklich regelt. Bei einer Beweisführung mittels Emails kann es allerdings auch immer zu Beweisschwierigkeiten kommen, sofern der Absender bestreiten sollte, die Email selbst verfasst und versandt zu haben. Denn nach der Rechtsprechung ( vgl. z.B. OLG Köln, Az: 19 U 16/02) beweist die Absendung einer Email von einem bestimmten Postfach im Zweifel eben noch nicht, dass die Email auch tatsächlich vom Inhaber des jeweiligen Postfaches selbst stammt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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