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Gültigkeit einer Zugewinnausgleichsforderung nach Tod


| 21.01.2010 20:17 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
vor einigen Wochen ist mein Vater verstorben. Ich bin Tochter aus erster Ehe, habe noch eine direkte Schwester und eine Halbschwester aus zweiter Ehe.
Diese zweite Ehe befand sich in der Scheidungsphase, zu dieser ist es allerdings nicht gekommen. Im Zuge der Vorbereitung auf die Scheidung ist eine Zugewinnausgleichrechnung aufgestellt worden, nach welcher die zweite Ehefrau noch Geld von meinem Vater erhalten hätte. In dem Vermögen meines Vaters befand sich noch dessen Lebensversicherung. Nun ist mein Vater verstorben, die Lebensversicherung ist für seine zweite Frau.
Wir drei Töchter sind testamentarische Alleinerben, seine zweite Frau ist hier nicht berücksichtigt worden.
Allerdings hat diese jetzt gegen uns drei Kinder den Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht, so wie er damals zu Lebzeiten meines Vaters aufgestellt wurde.
Frage: ist das korrekt, dass sich die Lebensversicherung meines Vaters auch nach dessen Ableben noch in seinem Vermögen befindet oder muss diese nun in das Vermögen der Noch-Ehefrau gerechnet und anschließend eine neue Berechnung aufgestellt werden?
Von der Anwältin der Noch-Ehefrau wurde nun der Zugewinnausgleichsanspruch gegen uns geltend gemacht. Ich tendiere dazu, diesen abzulehnen und um eine neue Berechnung zu bitten (auf Grund oben stehender Tatsache). Hat das Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen,
Sabine G.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 53 weitere Antworten zum Thema:
Tod Gültigkeit
21.01.2010 | 21:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Bei der Lebensversicherung kommt es für die Zuordnung der Versicherungssumme darauf an, welches Bezugsrecht der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag getroffen hat. Nur wenn der Erblasser keinen Bezugsberechtigten benannt hat, ist der Anspruch seiner Versicherung auf den Todesfall Teil seines Nachlasses und steht deshalb den erben zu. Hingegen wird durch die Bestimmung eines Bezugsberechtigten die Versicherung zur Leistung an diesen verpflichtet, da in diesem Fall ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach § 330 BGB vorliegt. Der Anspruch auf die Versicherungssume entsteht damit originär in der Person des Dritten und fällt auch nicht durchgangsweise in den Nachlass.

Da Sie schreiben, die Lebensversicherung seie für die Ehefrau gewesen, gehe ich davon aus, dass insoweit eine Bezugsberechtigung vorgelegen hat. Damit ist die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen und kann folglich auch nicht als Grundlage für die Berechnung eines Zugewinnausgleiches herangezogen werden.

Wenn natürlich der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleich in einer vertraglichen Vereinbarung festgeschrieben ist und nicht ohne weiteres der Bezug zur Lebensversicherung besteht, so könnten Sie die Willenserklärung Ihres verstorbenen Vaters möglicherweise anfechten. Ihr Vater könnte sich im Irrtum über die Bemmessungsgrundlage des Zugewinnausgleiches befunden haben, wenn er davon ausging, dass die Lebensversicherung in den Nachlass fallen sollte (da ja die Ehe vor dem "Aus" stand). Möglicherweise hat er die Änderung der Bezugsgröße vergessen.

Sie sollten die Ansprüche der Gegenseite mit diesem Hinwies zurückweisen und eine Neuberechnung fordern - und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Frau ja hinsichtlich der Lebensversicherung bezugsberechtigt ist.


Bewertung des Fragestellers 2010-01-25 | 07:43


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Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

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