Gültigkeit Schönheitsreparaturklausel
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
| in unter 2 Stunden
Bitte prüfen Sie die Schönheitsreparaturklausel und den Paragraphen „Zusatzvereinbarungen" meines Mietvertrages vom Juli 2005 auf Rechtsgültigkeit und teilen sie mir mit, ob ich beim Auszug aus der Wohnung renovieren muss.
Ich zitiere aus meinem Mietvertrag:
„§8 Schönheitsreparaturen (SR)/ Bagatell-Schäden:
1.Der Mieter übernimmt die SR während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den SR gehören Anstrich der Wände u. Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentür von innen, Anstriche von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleiner Putz- u. Holzschäden.
2.Die Kosten der kleineren Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zu einem Betrag von 100€ im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z. B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas u. Elektrizität, Jalousien, Markiesen, WC-u. Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen u. Fensterläden, Heiz-, Koch- u. Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw.. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jähr. Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresbruttokaltmiete.
3.Hat der Mieter die SR bzw. kleineren Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen SR verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände gelten im allgemeinen:
Wand- u. Deckenanstriche in Küchen, Bädern u. Duschen alle drei Jahre, in Wohn-u. Schlafräumen, Dielen u. Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Räumen alle 7 Jahre. Reinigen von Parkett-u. Teppichböden alle 5 Jahre, Lackieren von Heizkörpern u. Rohren, Innentüren, Fenster u. Außentüren von innen alle 6 Jahre.
4.Sind bei Ende des Mietverhältnisses SR nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte SR verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenden vollen Frist u. dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten SR bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten SR währen der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen SR bleibt dem Mieter unbenommen."
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„§22 Zusatzvereinbarungen/ Schriftform
- die Terrassentür bzw. die Fenster sind regelmäßig -auch außen- vom Mieter zu streichen
- die Wohnung wurde im Nov. 2004 frisch renoviert und ist so auch weiterzugeben
- die zur Wohnung gehörende Gartenfläche ist vom Mieter zu pflegen"
Gültigkeit Schönheitsreparaturklausel









