Frage geschrieben am 01.06.2009 18:04:32
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Grundwehrdienst vorzeitig abbrechen
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2729Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe eine bzw. mehrere Fragen an sie:
Ich bin momentan im Grundwehrdienst bei der Bundeswehr und müsste noch 4 Monate machen, aber ich habe jetzt die Chance mich in meinem Beruf selbstständig zu machen. Die Bundeswehr will mich aber nicht gehen lassen, ich habe aber im Vorfeld von meinem Spiess/Hauptfeldwebel gesagt bekommen das ich entlassen werden würde. Jetzt habe ich das Problem das ich schon Renovierung des Gasthauses in Auftrag gegeben habe bzw. diese schon zum grossen teil abgeschlossen ist.
Da ich auch in diesem Gebäude wohnen werde habe ich meine aktuelle Wohnung gekündigt, das heisst ich muss aus der Bundeswehr raus um mein Gasthaus zu eröffnen, sonst sitzen ich und mein Vater (Frührentner aufgrund von Niereninsuffizienz) auf der Strasse, da wir uns ohne einnahmen aus dem Gasthaus die Miete nicht leisten können. Gibt es rechtliche möglichkeiten?
Ich habe im Wehrrecht einen Paragraphen gefunden in dem "Besonderer Härtefall" beschrieben wird in dem es heisst das falls der Dienst bei mir Finanzielle, Soziale oder Familliäre Probleme verursacht, sie mich entlassen müssen.
Gibt es sonst noch Möglichkeiten?
Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen
Mit freundlichen Grüssen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.06.2009 18:34:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich beziehe mich auf die von Ihnen genannte Regelung im Wehrpflichtgesetz (WPflG):
Nach § 29 WPflG "kann" der Soldat entlassen werden, wenn
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn
- wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde,
- die Wehrersatzbehörde angehört wurde,
- er seine Entlassung beantragt hat und
- dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4
rechtfertigt, wonach
vom Wehrdienst ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden soll, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder
anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er
aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,
gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten
sind,
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines
eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
[...]
Danach "kann" eine Entlassung erfolgen, "muss" aber nicht, das heißt Sie haben darauf grundsätzlich keinen gebundenen Anspruch (also mit Bindung der Behörde), sondern einen solchen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieses Ermessen verdichtet sich zu einer Ermessensreduzierung auf null (also wie ein gebundener Anspruch s. o.) und die Behörde hat zwingend eine Entlassung auszusprechen, wenn alle anderen Entscheidungen ermessensfehlerhaft wären.
Dieses ist aber nicht anzunehmen.
Jedenfalls wird es auch darauf ankommen, wann Sie Ihre selbstständige Tätigkeit geplant und auf den Weg gebracht haben - vor oder nach Diensteintritt bzw. Einberufung.
Haben Sie denn schon einen Bescheid der Behörde erhalten, der die Ablehnung der Entlassung ausspricht? Teilen Sie mir dieses bitte gegebenenfalls noch im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion hier mit.
Folgendes ist noch zu berücksichtigen:
§ 32 WPflG - Rechtsweg -:
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg (Verwaltungsgerichte) gegeben.
§ 33 WPflG - Besondere Vorschriften für das Vorverfahren -:
Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte (Bescheide), die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (kürzer also sonst, da grundsätzlich eine Monatsfrist gilt)
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Der Widerspruch als Rechtsmittel müsste daher erforderlichfalls noch eingelegt werden. Sollte noch kein Bescheid Ihnen vorliegen, so sollten Sie ein solchen dringend beanspruchen.
Falls Sie eine Vertretung wünschen, würde Ihnen die gezahlte Erstberatung angerechnet und gutgeschrieben werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Pfingstmontag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.06.2009 18:39:56
Noch habe ich keine Ablehnung erhalten, da der Spiess der mir vorher sagte ich würde entlassen, am selben tag in den Urlaub ging und der neue spiess hat meinen Antrag abgeschmettert ohne mir die möglichkeit zu geben, etwas schritfliches einzureichen.Aber vielen dank für die schnelle antwort. Sie hat mir wirklich geholfen, mein erster gang morgen früh geht zum Batteriechef, dem ich dann die sachlage erklären kann und ihn auf die genannten paragraphen ansprechen.
mit freundlichen grüssen.
Noch habe ich keine Ablehnung erhalten, da der Spiess der mir vorher sagte ich würde entlassen, am selben tag in den Urlaub ging und der neue spiess hat meinen Antrag abgeschmettert ohne mir die möglichkeit zu geben, etwas schritfliches einzureichen.Aber vielen dank für die schnelle antwort. Sie hat mir wirklich geholfen, mein erster gang morgen früh geht zum Batteriechef, dem ich dann die sachlage erklären kann und ihn auf die genannten paragraphen ansprechen.
mit freundlichen grüssen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.06.2009 19:18:49
Sehr geehrter Fragesteller,
es freut mich, Ihnen bereits weitergeholfen zu haben.
Es ist sicherlich eine gute Idee, dem Kompaniechef Ihr Anliegen sofort morgen vorzutragen. Falls Sie noch keinen schriftlichen Antrag gestellt haben, können Sie das gleich entsprechend nachholen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
es freut mich, Ihnen bereits weitergeholfen zu haben.
Es ist sicherlich eine gute Idee, dem Kompaniechef Ihr Anliegen sofort morgen vorzutragen. Falls Sie noch keinen schriftlichen Antrag gestellt haben, können Sie das gleich entsprechend nachholen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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