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Grundwehrdienst bis 25 Jahre. Hemmung der First bei Einspruch?


20.01.2008 17:03 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Anwälte,

zur Zeit bin ich 24 Jahre alt und werde in November 2008 25 Jahre alt.
Bis jetzt bin ich auf Grund eines Studiums vom Grundwehrdient zurückgestellt. (§12 Abs. 4 Nr. 3b Wehrpflichtgesetz) Diese Rückstellung läuft am 29. Feb. 08 aus.

Wenn ich den §5 Wehrpflichtgesetz richtig interpretiere, kann die Bundeswehr mich nur noch bis November 2008 für den Grundwehrdienst einberufen.
Aufgrund dessen, dass meine Musterung bereits 4 Jahre zurück liegt, ist eine neue Musterung von Seiten der Bundeswehr notwendig.

Bei diesem Ergebnis möchte ich auf Zeit spielen.

Wenn ich gegen das Ergebnis der Musterung Einspruch einlege, verlängert sich dann der Zeitraum, bis wann die Bundeswehr mich zum Grundwehrdienst einberufen kann? (25 Jahre + Dauer des Verfahrens)
Oder brauche ich nur das Verfahren so lange zu verzögern, bis ich schließlich 25 Jahre alt bin, um nicht mehr dienen zu müssen?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort vom
20.01.2008 | 18:29
Sehr geehrter Fragesteller,

vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Bei der von Ihnen angesprochenen "neuen Musterung" dürfte es sich um die nach dem Wehrpflichtgesetz vorgesehene Überprüfungsuntersuchung oder Nachmusterung handeln.
Diese wird dann unternommen, wenn der Betroffene bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal als tauglich gemustert wurde. Ihre Frage zielt konkret auf die so genannte aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Bescheid ab, was bedeutet, dass es quasi während des Verfahrens zu einer Aussetzung des weiteren Vollzugs der getroffenen Maßnahme kommt. Nach dem Wehrpflichtgesetz hat aber leider nur ein Widerspruch gegen die eigentliche Musterung aufschiebende Wirkung. Widersprüche gegen andere Entscheidungen, so auch die Tauglichkeitsüberprüfungsuntersuchung, haben hingegen keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass ein Widerspruch den weiteren Ablauf des Verfahrens nicht verzögert bzw. verhindert. In Frage käme ggf. noch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht. Diesbezügliche Erfolgsaussichten wären jedoch nur bei einer entsprechenden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren denkbar, welche einer umfassenden Prüfung durch das Gericht unterliegen würde.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -