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Frage geschrieben am 21.03.2010 23:53:04

Grundwehrdienst abbrechen

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1064
Hallo also es geht zum folgendes ich bin nun seit 6 monaten bei der bundeswehr und habe noch 4 monate vor mir .Nun aber habe ich privat sehr viele probleme die beziehungen zu meiner familie und meiner freundin gehen langsam kaputt und desweiteren kommt dazu das ich sehr hohe schulden habe und viele dinge erledigen muss in den nächsten monaten um nicht im gefängniss zu landen.Ich werde in den nächsten tagen Privatinsolvenz melden um nicht im gefängniss zu landen ich hatte vor ein praktikum zu machen in einem betrieb wo ich die chance auf eine ausbildung habe was mir sehr wichtig ist und es auch langsam zeit dafür ist da ich schon im juli 21 werde wie kann ich vorgehen was kann ich tun um da raus zu kommen? vielen dank schonmal im voraus für ihre hilfe .

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 22.03.2010 06:46:21
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Nach § 29 Abs. 4 Ziffer 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) können Sie auf Antrag vorzeitig entlassen, werden, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für Sie wegen persönlicher, häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgeblich ist, ob durch das Verbleiben in der Bundeswehr Ihre privaten, häuslichen und finanziellen Probleme verursacht worden sind, werden oder sich vergrößern und/oder eine Lösung Ihrer Probleme durch das Verbleiben in der Bundeswehr nicht möglich ist. Hierzu kann ich ohne detaillierte Angaben keine abschließende rechtliche Beurteilung abgeben.

Desweitern wäre eine Entlassung nach § 29 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 WPflG möglich, wenn gegen Sie auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt wurde oder die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wurde.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin




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