Frage geschrieben am 21.03.2010 23:53:04
Grundwehrdienst abbrechen
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1064Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 22.03.2010 06:46:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 162
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hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Nach § 29 Abs. 4 Ziffer 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) können Sie auf Antrag vorzeitig entlassen, werden, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für Sie wegen persönlicher, häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgeblich ist, ob durch das Verbleiben in der Bundeswehr Ihre privaten, häuslichen und finanziellen Probleme verursacht worden sind, werden oder sich vergrößern und/oder eine Lösung Ihrer Probleme durch das Verbleiben in der Bundeswehr nicht möglich ist. Hierzu kann ich ohne detaillierte Angaben keine abschließende rechtliche Beurteilung abgeben.
Desweitern wäre eine Entlassung nach § 29 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 WPflG möglich, wenn gegen Sie auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt wurde oder die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wurde.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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