Antwort geschrieben am 28.09.2011 18:21:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
"Was kann der Verkäufer aus rechtlicher Sicht tun, um a) einen Kaufvertrag mit dem Landwirt zu erzwingen"
Erzwingen können Sie die Ausübung eines Vorkaufsrechtes nicht.
".. b) wie kann er verhindern, daß der betreffende Nebenerwerbslandwirt bei einem neuerlichen Kaufvertrag mit einer Privatperson wiederum Kaufinteresse bekundet und somit einen Verkauf vereitelt?"
Die Frage ist etwas missverständlich. Sollte der Nebenerwerbslandwirt sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, steht dem ursprünglichen Verkauf (zumindest laut Sachverhalt) nichts mehr im Wege.
Sie müssen (nur) die Frist (max. 3 Monate) nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG abwarten, in der sich der Vorkaufsberechtigte entscheiden kann. Diese Frist sollte in einem Zwischenbescheid ausgeführt sein.
Die Frist beginnt einen Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde.
Wann die Frist nunmehr abläuft, sollten Sie demnach leicht ausrechnen können.
--------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
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Fax: 0351 - 479 60 901
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.09.2011 19:37:40
Bedeutet dies, daß die Versagung der Landwirtschaftskammer zur Genehmigung des Kaufvertrages gemäß §9 Abs. 1 Nr.1 des Grundstücksverkehrsgesetzes nicht die endgültige Entscheidung beinhaltet, was den letztendlichen Käufer betrifft?
Bedeutet dies, daß die Versagung der Landwirtschaftskammer zur Genehmigung des Kaufvertrages gemäß §9 Abs. 1 Nr.1 des Grundstücksverkehrsgesetzes nicht die endgültige Entscheidung beinhaltet, was den letztendlichen Käufer betrifft?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.09.2011 20:02:44
Sehr geehrte Fragestellerin,
Nein, denn ich kannte nach Ihrem Vortrag nur die Problematik des Vorkaufsrechtes.
Ihre Nachfrage bedürfte der Prüfung Ihres Antrages und des Bescheides.
Denn die Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG und das Vorkaufsrecht § 12 GrdstVG sind aber zwei unterschiedliche Tatsachen im Genehmigungsverfahren mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Für eine Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. GrdstVG und seinen unbestimmten Rechtsbegriffen gilt:
In jedem Versagungsfall sind die hierfür maßgeblichen Umstände zu bezeichnen. Der Betroffene und die Gerichte sind anhand der Begründung in der Lage, die einen ablehnenden Bescheid tragenden Gesichtspunkte auf ihre Begründetheit nachzuprüfen.
Mit Verlaub, würde ein solche Prüfung Ihres Bescheides den Rahmen dieser Frage wesentlich übersteigen. Ebenso wäre aufgrund der Regelung des § 4 RVG eine für die Prüfung angemessen Vergütung zu vereinbaren.
Beachten Sie bitte die Widerspruchsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
Nein, denn ich kannte nach Ihrem Vortrag nur die Problematik des Vorkaufsrechtes.
Ihre Nachfrage bedürfte der Prüfung Ihres Antrages und des Bescheides.
Denn die Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG und das Vorkaufsrecht § 12 GrdstVG sind aber zwei unterschiedliche Tatsachen im Genehmigungsverfahren mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Für eine Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. GrdstVG und seinen unbestimmten Rechtsbegriffen gilt:
In jedem Versagungsfall sind die hierfür maßgeblichen Umstände zu bezeichnen. Der Betroffene und die Gerichte sind anhand der Begründung in der Lage, die einen ablehnenden Bescheid tragenden Gesichtspunkte auf ihre Begründetheit nachzuprüfen.
Mit Verlaub, würde ein solche Prüfung Ihres Bescheides den Rahmen dieser Frage wesentlich übersteigen. Ebenso wäre aufgrund der Regelung des § 4 RVG eine für die Prüfung angemessen Vergütung zu vereinbaren.
Beachten Sie bitte die Widerspruchsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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