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Frage geschrieben am 04.02.2012 11:52:17

Grundstücksverkauf

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 494
Hallo.
Wir haben ein Grundstück erworben und wollten darauf einen Teil eines Doppelhauses bauen lassen. Die andere Hälfte des Hauses ist bereits verkauft. Baubeginn dürfte Anfang März sein.

Beruflich kam uns nun etwas dazwischen, so dass wir noch vor Baubeginn das Grundstück wieder verkaufen wollen. Es ist also noch nichts gebaut worden. Der Kauf liegt drei Monate zurück.

Das zu errichtende Haus wird so lange nach unseren Vorstellungen gebaut bis wir jemand gefunden haben, der unseren Bau-Vertrag übernimmt.

Grunderwerbssteuer müssen wir zahlen. Klar.

Frage:
Wenn wir das Grundstück verkaufen und die gezahlte Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis umlegen, erhöht sich der qm-Preis. Müssen wir auf diesen Mehrwert "Spekulations-Steuer" (privates Veräußerungsgeschäft) bezahlen?


Antwort geschrieben am 04.02.2012 15:06:51
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Spekualtionssteuer fällt hier grundsätzlich. Da Sie die Immobilie mangels Fertigstellung nicht selbst bewohnt haben, kommt einer Steuerfreiheit nicht in Betracht. Die Steuer aus dem privaten Veräußerungsgeschäft, § 23 Abs. 1, Nr. 1 EStG. ermittelt sich wie folgt:

Veräußerungspreis
- Anschaffungskosten
= Gewinn/ Verlust
+ bisher in Anspruch genommene Abschreibung (AfA)
- Veräußerungskosten
= Spekulationsgewinn

Danach können die Aufwendungen für den Kauf (Kaufpreis, Notarkosten, Finanzierungskosten, Grunderwerbsteuer) angesetzt werden, so dass die Erhöhung des qm Preises nicht zwangsläufig zu einer Steuerlast führt.

Maßgebend ist die Differenz am Ende, der Spekulationsgewinn, wonach Sie alle für den Erwerb des Grundstückes und ggfs. Baukosten in Abzug bringen können.

Weiterhin können Sie einen Freibetrag von EUR 512,- in Anspruch nehmen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Im Rahmen der Nachfragemöglichkeit stehe ich weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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