Antwort vom
15.04.2008 | 16:35
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Anfechtung des Vertrages aufgrund der Fehler im notariellen Vertrag ist nicht möglich.
Das gleiche Ergebnis, d.h. der Rückfall des 1/4 des Grundstücks, könnte jedoch durch eine Auslegung des Vertrages erzielt werden.
Zunächst ist der gemeinsame Wille der Parteien zu erforschen.
Dies ist auch bei formbedürftigen Verträgen der Fall. Der Grundstückskauf ist ein typisches Beispiel hierfür.
Die Auslegung geht bei notariellen Verträgen sehr weit, weil diese meist umfangreich sind und Fehler des Notars nicht zu Lasten der Parteien gehen dürfen.
Ist aufgrund der Auslegung der Wille der Parteien erkennbar, schadet es auch nicht, wenn in dem notariellen Vertrag eine falsche Bezeichnung vorgenommen wurde.
Wenn man in Ihrem Fall davon ausgeht, dass nur die Hälfte des Grundstücks verkauft werden sollte, wie dies die Zeichnung zeigt, müssten Sie beweisen können, dass dies der gemeinsame Wille Ihrer Eltern und der Käufer des Grundstücks war.
Dies wird hier wohl problematisch bzw. nicht möglich sein. Ihre Eltern sind bereits verstorben, so dass sie sich nicht mehr zu dem Verkauf des Grundstücks äußern können.
Die Käufer des Grundstücks werden nicht ohne weiteres auf ein Viertel des Grundstücks verzichten und wohl nicht bestätigen, dass nur die Hälfte des Grundstücks verkauft werden sollte.
Sie hätten somit nur die Zeichnung und die Tatsache, dass Ihre Eltern dann ihre eigene Garage verkauft hätten, als Indiz. Gegebenenfalls könnte noch der damalige Kaufpreis als Indiz dafür herangezogen werden, dass nur das halbe Grundstück verkauft werden sollte.
Ein Herausgabeanspruch bezüglich des Grundstücks wäre jedoch auch jetzt noch möglich, wenn Ihnen der Beweis gelänge. Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren erst nach dreißig Jahren.
Ich rate Ihnen an die Grundstückseigentümer haranzutreten und eine gütliche Einigung zu finden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
16.04.2008 | 12:40
Guten Tag, Herr Müller,
Vielen herzlichen Dank,für Ihre präzise und schnelle Antwort, Sie haben mir sehr geholfen, in meiner Not...
Ich habe heute erfahren, dass der Käufer jetzt das Grundstück, das er von meinem Vater erworben hatte, weiterverkauft hat.Gilt dieses Herausgaberecht mit 30 Jahren Einspruchsfrist auch für den neuen Käufer?(Gilt dies noch als Nachfrage?)
Nochmals herzlichen Dank
die besten Grüsse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.04.2008 | 14:01
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn das Grundstück tatsächlich schon weiterverkauft wurde, haben Sie wohl keine Möglichkeit mehr es herauszuverlangen. Die jetzigen Eigentümer haben das Grundstück gutgläubig gemäß §§ 873 I, 925 I, 892, 893 BGB erworben. Dies ist auch möglich, wenn das Grundbuch unrichtig oder unvollständig ist, solange die Erwerber von der Unrichtigkeit des Grundbuchs keine positive Kenntnis hatten. Wenn die Erwerber also nicht wussten, dass die Eintragung im Grundbuch falsch ist, sind sie Eigentümer geworden. Dies ist lediglich ausgeschlossen, wenn im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen wurde (§ 899 BGB). Dies hätte aber schon von Ihrem Vater veranlasst werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)