Die Zustellung soll z.B. mit einem Zeugen erfolgen.
2. Kann das Grundstücksverbot auch auf Dritte von mir beauftragte Personen ausgedehnt werden? Etwa Architekt, Kundenberater usw. etwa beim Nachbarn?
Im Voraus vielen Dank für eine sachgerechte Antwort.
Antwort geschrieben am 26.06.2011 13:32:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30, 51065 Köln, Tel: 0221 16954321, Fax: 0221 16955491
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 63
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteiletn Sachverhalts und unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes wie folgt:
1. Frage
Zivilrechtlich entscheidet der Eigentümer des Grundstückes allein darüber, wer dieses zu betreten hat.
Hier ist die Erklärung eines Betretungsverbotes gegenüber dem Adressaten sehr wohl von Bedeutung.
Der Adressat des Verbots ist dann gemäß § 1004 zur Unterlassung verpflichtet.
Der Eigentümer ist auch nicht zur Duldung verpflichtet,da es auch andere Zustellungsmöglichkeiten gibt, ohne dass Sie das Grundstück betreten müssen.
2. Frage
Dann müsste das Grundstücksverbot sich auch für die von Ihnen beuaftargetn Personen erstrecken. Dies ist abtsrakt nicht der Fall (zumindest gehe ich davon aus), es sei denn, Ihnen wurde klar und deutlich aufgegeben, dass auch keine Personen, die in Ihrem Auftrag oder nach Ihrer Weisung kommen, das Grundstücknicht betreten dürfen. Das dürfte weitgehend einzefallabhängig sein.
Wenn man es rechtlich genau nimmt, ist z.B die Post von Ihnen beauftragt, entsprechende Briefe bzw. Sendungen in das betreffende Briefkasten einzuwerfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.06.2011 16:59:05
Es geht hier um das Recht die Nachbarschaftswand mit Wärmeschutz zu belegen. Der Nachbar will sich damit alle Anfragen usw. vom Leibe halten. Obwohl er letztlich Zustimmen muss baut er Hürden auf.
Wie Sie schon erwähnen dürfte auch der Briefzusteller mit meinem Brief das Grundstück nicht betreten. Eine fatale Rechtslage!
Vielen Dank für Ihre Bemühungen Herr Kirli.
mfg G. Diesch
Es geht hier um das Recht die Nachbarschaftswand mit Wärmeschutz zu belegen. Der Nachbar will sich damit alle Anfragen usw. vom Leibe halten. Obwohl er letztlich Zustimmen muss baut er Hürden auf.
Wie Sie schon erwähnen dürfte auch der Briefzusteller mit meinem Brief das Grundstück nicht betreten. Eine fatale Rechtslage!
Vielen Dank für Ihre Bemühungen Herr Kirli.
mfg G. Diesch
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.06.2011 17:59:49
Sehr geehrter Fragesteller,
die Angelegneheit scheint m.E. weder auf dieser Plattform, noch mittels einer Direktanfrage lösbar zu sein.
Ich würde ich Ihnen anraten sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Gerne stehe auch ich Ihnen hierzu zur Verfügung.
Letztlich sind sie solchen Zugangsvereitelungen nicht hilflos ausgeliefert. Auch gibt es Möglichkeiten bestimmte Erklärungen (Zustimmungen) fingieren zu lassen, sowie die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Angelegneheit scheint m.E. weder auf dieser Plattform, noch mittels einer Direktanfrage lösbar zu sein.
Ich würde ich Ihnen anraten sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Gerne stehe auch ich Ihnen hierzu zur Verfügung.
Letztlich sind sie solchen Zugangsvereitelungen nicht hilflos ausgeliefert. Auch gibt es Möglichkeiten bestimmte Erklärungen (Zustimmungen) fingieren zu lassen, sowie die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
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