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Frage geschrieben am 08.10.2011 10:15:56

Grundstücksmauer auf der Grenze

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 806
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Gegenstand der Auseinandersetzung ist eine Grunstücksmauer (sockelmauer) die direkt auf der Grenze steht (auf dem Nachbargrundstück überstand ca 7cm).
Diese Mauer wurde zur Einfriedung vor ca 10 Jahren vom vorbesitzer errichtet, es gab mit dem damaligen Besitzer des Nachbargrundstück eine mündliche Absprache (keine schriftliche Vereinbarung).
Der jetzige Eigentümer (Bauherr auf dem Grundstück)verlangt von uns Entfernung von Betonresten des Mauerfundamentes, die sich auf seinem Grundstück befinden und wegen einer geplanten Baumassnahme entfernt werden müssen.


Antwort geschrieben am 08.10.2011 10:57:17
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Die Mauer müssen Sie abreißen, soweit dieser auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet ist. Die mündliche Absprache zwischen Voreigentümern hat keine dingliche Wirkung, d.h. sie ist nicht Bestandteil des Grundstücks und damit Ihr Eigentumsrecht. Solche Erklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis oder ins Grundbuch. Das war hier offensichtlich nicht der Fall, so dass die Mauer abzureißen ist.

Ob Sie eventuell gegen die Baumaßnahmen des neuen Bauherrn an der Grenze vorgehen können, ist eine andere Frage und das Vorgehen würde sich nach der ihm erteilten Baugenehmigung richten. Sie können eventuell mit einem Drittwiderspruch oder ggf. Klage gegen das Vorhaben erheben, falls in Ihre Rechte als Nachbarn durch die Baugenehmigung eingegriffen worden ist.



Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt

www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Frankfurt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.10.2011 11:02:13

Gibt es keinen Bestandschutz für die Mauer, der neue Besitzer hat diese bei Grundstückskauf gesehen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.10.2011 11:13:01

Bestandsschutz fordert, dass die Anlage irgendwann legal errichtet worden ist oder sie irgendwann zu legalisieren war. Es war aber nie legal auf dem fremden Grundstück zu bauen. Die Absprache wurde auch nicht durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis legalisiert. Vor allem dann, wenn dies bewusst, also in Kenntnis der Grundstückgrenzen geschehen ist, kann nicht mehr verlangt werden, dass der Bau legalisiert wird. Es gibt Fälle, dass mehrere Nachbarn unbewusst auf dem GS des jeweiligen Nachbarn bauen. Dann wäre eventuell möglich, eine Baulast eintragen zu lassen, aber in Ihrem Fall ist das nicht möglich. Das der neue Eigentümer dies vor dem Kauf gesehen hat, ändert hieran nichts, weil sein Kauf nicht mit Rechten Dritter belastet ist, soweit diese nicht im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis eingetragen sind. Er macht auch nicht einen Mangel geltend, sondern sein Eigentumsrecht. Den Rückbau darf er verlangen.

Mit freundlichen Grüssen

Edin Koca
Rechtsanwalt

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Grundstücksmauer auf der Grenze | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-10-08
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