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Hallo,
wir haben vor ein Grundstück zu kaufen.
Der Verkäufer hat einen Makler mündlich beauftragt, einen Käufer zu finden.
Wir haben von einem Bekannten erfahren, dass Grundstück zum Verkauf steht und sind direkt auf den Verkäufer zu gegangen (kommt aus der Nachbarschaft), ohne zu wissen, dass ein Makler beauftragt wurde.
Jetzt, nach ca. 4 Monaten, hat sich der Makler bei uns gemeldet und uns ein Expose zugemailt, mit einem höheren Preis, als vom Verkäufer gefordert und mit dem Hinweis der Provision 5,5%+19% MwSt ca. 5000€
Sämtliche Informationen zu dem Grundstück haben wir uns selbst besorgt und sind uns mit dem Verkäufer auch einig.
Hat der Makler Anspruch auf die Provision, obwohl der Kontakt und der Informationsfluss nicht über ihn gingen?
Ich meine mal etwas von einem Urteil des OLG???, bezüglich einer ähnlichen Situation gehört zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 09.02.2012 17:38:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Eiermarkt 2, 30938 Burgwedel, Tel: 05139 - 9 70 333 4, Fax: 05139 - 9 70 333 5
Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 214
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der bekannten Information wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt, dass hier die Tätigkeit als Vermittlungsmakler für den Verkäufer einschlägig ist. Dabei gilt sodann, dass Vermittlungstätigkeit (OLG Schleswig, Urteil vom 21.7.2006, Aktenzeichen 14 U 55/06) das bewusste, finale Herbeiführen der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners ausreicht. Der Makler muss dabei mit anderen Worten auf Sie als Vertragspartner "einwirken", um den Vertragsschluss mit der anderen Seite herbeizuführen.
Da der Verkäufer an den Makler gebunden ist, gehe ich davon aus, dass er einen anderweitigen Vertragsschluss nicht zulaesst. Von daher wird ein Vertragsschluss ohne den Makler faktisch nicht möglich sein und durch Abschlussvorbereitung (gg. auch die Durchführung des Vertrages) hinreichend Lesitung für das Entstehen der Provision erbracht. Allerdings reicht der reine Versand des Exposes wohl nicht aus.
Soweit der Vertrag vor Versand des Exposes zustande gekommen sein sollte, bitte ich nochmals um ausdrückliche Mitteilung. Ansonsten kommen Sie bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfrage auf uns zu.
Mit freundlichen Grüßen
Hellmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Burgwedel 2012
Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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