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Frage geschrieben am 02.06.2011 00:37:17

Grundstücksgrenze und Pflichten des Eigentümers

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1558
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 75 weitere Antworten zum Thema Grundstücksgrenze.
Hallo zusammen,

wir sind 2007 in ein Reihenmittelhaus mit Garten eingezogen. Unser Nachbar ließ uns relativ schnell wissen, dass sein Sohn Anwalt sei und das er uns das Leben zur Hölle machen würde. Dies hat er auch umgehend getan und uns permanent mit Schreiben seines RA Sohnes genervt. Wir durften nichts (Grillen passte Ihm nicht, da wurde auch mal der Rasensprenger quer gestellt, sodass das Wasser den Grill traf,, auf der Terrasse sitzen passte Ihnen auch nicht, die Kinder im Garten waren Ihnen zu laut, ein & ausladen vor der Türe ging bei uns auch nicht, dann wurden wir grundsätzlich von unserem Nachbarn zugeparkt, 2 Zwergkaninchen der Kinder ganz am Ende des Gartens halten ging auch nicht, die Tiere wären zu laut würden stinken und wir würden eine Zucht aufmachen, dabei hatten wir nur 2 Weibchen, usw.) er durfte natürlich alles. Uns beleidigen, die Kinder verscheuchen, an unseren Büschen rumschneiden oder sogar abschneiden usw.! Wir haben auch irgendwann Anzeige gegen diesen Nachbarn gestellt, weil er einfach ein großes Loch in unsere Büsche geschnitten hat, mit der Begründung, unsere Büsche würden in seine wachsen und seine bräuchten Luft. Die Anzeige ist mangels öffentlichen Ärgernisses nach 6 Wochen eingestellt worden.

In einem Schiedstermin wurde dann beschlossen, das unsere Kaninchen zwar nicht mehr direkt an der Grundstücksgrenze stehen dürfen (NRW Nachbarschaftsgesetzt), aber wir könnten den überdachten Auslauf durchaus als Geräteschuppen oder Besenkammer dort stehen lassen. Also haben wir dieses „Gebäude" von nun an als Besenkammer genutzt und einen Besen dort hinein gehängt.

Kurze Zeit später kam mündlich schon wieder die nächste Drohung, uns würde bald schon das Lachen vergehen, denn wir würden bald wieder Post von seinem Sohn erhalten. Und so war es auch. Als wir aus dem Urlaub kamen, hatten wir erneut Post im Briefkasten. Nun behauptete er, das wir das Haus doch versetzen müssten, Ihm würde noch ein Stück vom Grundstück vor der Hecke, also auf unserer Seite gehören. Bis wohin und wie viel wusste er selbst scheinbar nicht!

Der Nachbar hat uns natürlich verklagt, obwohl wir „nur" die Mieter waren und er wollte das wir die Besenkammer versetzen, aber bis wohin sein Grundstück verlaufen würde, konnte er uns scheinbar nicht genau sagen. Wir haben darauf hin nur per Anwalt mitgeteilt, dass wir die Besenkammer nicht versetzen würden, wenn wir nicht genau wüssten bis wo genau der Grenzverlauf verlaufen würde. Und schließlich wären wir nur der Mieter und er möge sich doch bitte bzgl. des Grenzverlaufs mit dem Eigentümer in Verbindung setzen. Schließlich hatten wir das Grundstück so angemietet, das links eine Hecke als Begrenzung zum Nachbarn und rechts einen Zaun diente. Wir haben uns nur darauf berufen, das wir der Mieter sind und mit der Grundstücksgrenze nichts zu tun hätten, er möchte sich doch bitte an den Eigentümer wenden. Den haben wir auch informiert, das da wohl mal wieder Ärger ins Haus stehen würde und das er sich bitte bzgl. der Grenze seines Grundstücks mit dem Nachbarn in Verbindung setzen möge. Dieser hat nur darauf geschrieben, seiner Meinung nach wäre die Hecke die Grenze, aber um das genau festzustellen müsste man die Grundstücke vermessen. Lange Rede, kurzer Sinn. Der Eigentümer hat nichts unternommen. Wir hatten den Anwalt vom Sohn am Hals und dieser hat nun per Gericht versucht sein Grundstück einzuklagen. Wir haben uns dumm gestellt, schließlich waren uns die Grenzen nicht bekannt, da wir ja schließlich "nur" die Mieter waren und für das uns bekannte Grundstück auch Miete zahlen würden. Und sofern uns nicht der Nachbar oder der Eigentümer die genaue Grenze mitteilen würden, würden wir gar nichts versetzen – wohin auch? Am Ende haben wir insgesamt 1.800 € für seinen Sohn, das Gericht und Vermesser bezahlen müssen, den der Nachbar beauftragt hat. Nun meine Frage: Wieso bin ich als Mieter für eine Grundstücksgrenze verantwortlich, die scheinbar noch nicht einmal der Eigentümer kennt und warum kann sich der Eigentümer einfach aus der Sache heraushalten und der Mieter muss für die Kosten aufkommen? Und wieso kann ich diese Kosten von 1.800 € nicht gegenüber meinem Vermieter geltend machen, der es absichtlich versäumt hat, sich um eine Klärung des genauen Grenzverlaufs zu kümmern? Wir waren doch nur die Mieter und nicht die Eigentümer??? Vielleicht gibt es ja diesbzgl. eine Erklärung. Ich würde mich jedenfalls darüber freuen. Denn so einen Terror um nichts und wieder nichts wünsche ich keinem!!!! Solchen Leuten muss doch mal das Handwerk gelegt werden. Wir wollten dort nur in Ruhe und Frieden mit unseren beiden Töchtern, damals 5 & 2 Jahre wohnen. Gibt es eine Frist und eine Chance, diesen Schaden in Höhe von 1.800 € gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen?

Mit besten Grüßen

PS: Dazu kommt noch, das der Nachbar zur linken diese Hecke selber vor ca. 25 Jahren gepflanzt hat und laut dem Gutachten, gehörten Ihm tatsächlich ganz am Ende des Garten noch 7 cm vor der Hecke, aber nur auf einer Strecke von ca. 1 m, angefangen bei 0 cm bis bei einem Meter von 7 cm...


Antwort geschrieben am 02.06.2011 05:09:31
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Horazweg 4, 69469 Weinheim, Tel: 06201494244, Fax: 06201494211
Baurecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:


Ihre Frage betrifft das öffentliche und private Nachbarrecht, das Sachenrecht (Grundstücksrecht, Immobiliearsachenrechts), das öffentliche und private Baurecht und das Mietrecht. Fragen der Grundstücksgrenzen (Einmessungs, Vermessung, Liegenschaftskataster) und des Eigentümer-Besitzer Verhältnisses u.a. sind in den Blick zu nehmen.

Vorab muß ich Ihnen empfehlen Ihre Frage nachträglich zu anonymisieren.


Die von Ihnen geschilderte Situation ist schlimm. Auf § 910 BGB (Überhang) und § 912 BGB (Überbau) sei am Rande verwiesen. Aus gegebenem Anlass weise ich auch auf § 226 BGB (Schikaneverbot) hin, wonach die Ausübung eines Rechts (also die Geltendmachung und Durchsetzung) unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.


Ihr Vermieter ist Eigentümer des Grundstücks und als solcher berechtigt und verpflichtet §§ 903 ff BGB. Sie sind als Mieter aufgrund ihres Mietrechts (dem Mietvertrag) und als Besitzer § 854 ff BGB berechtigt und verpflichtet. Die Frage der Grundstücksgröße und auch die Frage welche baulichen Anlagen und sonstigen wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§§ 94, 95 BGB Haus, Bäume, Büsche, Hecken, Pflanzen), betrifft auch die Frage was (also welche "Sache" im Sinne des Immobiliarsachenrechts) an Sie vermietet ist. Es ist nicht Ihre Aufgabe zu bestimmen oder bestimmen zu lassen was nun Teil des an Sie vermieteten Grundstücks ist und was nicht.


Am Rande : Das Verhalten des Nachbarn beeinträchtigt den Wert (Wohnwert des Reihenmittelhauses) und die Wohn- und Lebensqualität. Es wäre fast anzudenken die Miete zu mindern.


Das tatsächliche (wirkliche) Grundstück ist im Liegenschaftskataster beschrieben und bezeichnet (Plan des Grundstücks).


Nach § 919 BGB (Grenzabmarkung) kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit. Die Kosten der Abmarkung (Vermessung, Einmessung, Feineinmessung) sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Hieraus ergibt sich auf den ersten Blick klar und eindeutig, daß nicht Sie (als Besitzer, Mieter), sondern Ihr Vermieter (als Eigentümer) die Kosten der Vermessung und ggf. auch des Rechtsstreites zu bezahlen hat.


Wenn Sie Sich hier - wie sonst leider auch - mit dem Nachbarn herumschlagen müssen, führen Sie nach meiner Rechtsauffassung, jedenfalls dann wenn Sie grundsätzlichste Rechte klären müssen, eigentlich ein Geschäft Ihres Vermieters/des Grundstückseigentümers. Sie müssen Sich wohl nicht mit Fragen (und Rechtsfragen) herumärgern deren Klärung dem Grundstückseigentümer und Vermieter obliegt.

Die Frage auf welchem Weg genau Sie am besten an Ihren Vermieter herantreten um Sich Ihr Geld wiederzuholen, müsste anhand der Unterlagen und auch des Gerichtsurteils im Rahmen einer weiteren Beauftragung näher geklärt werden.


Für mich bestehen - unterstellt, daß keine besonderen atypischen Umstände vorliegen (z.B. abweichende Verträge) - aus juristischer Sicht kaum ein Zweifel, daß Sie einen wesentlichen Teil der Kosten von Ihrem Vermieter aus mehreren Rechtsgründen (Rechtsgrundlagen) erstattet/ersetzt verlangen können. (Ihr Vermieter kann womöglich gar den Nachbarn in Anspruch nehmen § 919 BGB).



Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne teile ich Ihnen mit, daß Sie eine kostenlose Nachfrage stellen können.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.06.2011 05:14:28

Ich weise noch auf das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) hin.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=7134&bes_id=7127&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vermessung#det0)

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