Gibt es ein Gewohnheitsrecht oder eine Verjährung?
Kann ich auf einen Rückbau bestehen?
Antwort geschrieben am 16.02.2012 12:52:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Der Anspruch auf Beseitigung der Mauer durch Ihren Nachbarn könnte sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Das wäre dann der Fall, wenn Ihr Nachbar durch den Überbau der Mauer auf Ihrem Grundstück Ihr Eigentum beeinträchtigen würde. Das ist hier zu bejahen, da die Mauer in unzulässiger Weise 30 cm auf Ihrem Grundstück steht. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB wäre damit gegeben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dieser Anspruch auf Beseitigung der Mauer nicht bereits verjährt ist. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt der Lauf der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger, also Sie, von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Da die Mauer schon seit Jahren steht, ist die alles entscheidende Frage, ob Ihnen grobe Fahrlässigkeit bei der Kenntniserlangung, nämlich dass die Mauer 30 cm auf Ihrem Grundstück steht, vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen müssen, wenn also jeder objektive Dritte dies sofort erkannt hätte.
Nach Ihrer Schilderung war die Grenzmarkierung durch Begrünung verdeckt, sodass Ihnen erst jetzt die Nichteinhaltung der Grenze durch den Mauerbau aufgefallen ist. Letztlich wird es auf die Stärke der Begrünung ankommen, um jeglichen möglichen Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit auszuräumen. Jedenfalls sehe ich in Ihrem Fall durchaus Möglichkeiten, der Einrede der Verjährung des Beseitigungsanspruches zu entgehen.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2012 14:33:39
Laut Katasteramt hieß es: Grenzüberschreitungen würden nie verjähren. Stimmt das nicht?
Laut Katasteramt hieß es: Grenzüberschreitungen würden nie verjähren. Stimmt das nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2012 18:32:16
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen die Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung. Auf diese Vorschrift bezieht sich ganz offensichtlich das Katasteramt.
Jedoch gilt die Unverjährbarkeit nicht für Ansprüche, die letztlich auf Schadenersatz gerichtet sind ( § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht daher davon aus, dass der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegt (BGHZ 60, 235, 238 ff; 125, 56, 63 f; BGH NJW 1990, 2555, 2556; NJW 2004, 1035, 1036; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 31.03.2011 Az: 5 U 45/09; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., 2011, § 1004 Rn. 45).
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen die Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung. Auf diese Vorschrift bezieht sich ganz offensichtlich das Katasteramt.
Jedoch gilt die Unverjährbarkeit nicht für Ansprüche, die letztlich auf Schadenersatz gerichtet sind ( § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht daher davon aus, dass der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegt (BGHZ 60, 235, 238 ff; 125, 56, 63 f; BGH NJW 1990, 2555, 2556; NJW 2004, 1035, 1036; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 31.03.2011 Az: 5 U 45/09; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., 2011, § 1004 Rn. 45).
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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