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Grundstückseigentümer fordert Erbbauzinserhöhung bei Verkauf


06.03.2013 11:16 |
Preis: 55,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer


| in unter 2 Stunden

Im Jahr 2012 haben wir ein Haus auf einem Erbbaugrundstück erworben. Grundstückseigentümer ist die Gemeinde. Der Erbbauvertrag ist von 1939 und wurde für 99 Jahre geschlossen. Zur Erbbauzinsanpassung wurden ursprünglich die Veränderungen des Lebenshaltungskostenindex vereinbart. Die Anpassungen wurden in der Vergangenheit jedoch sehr selten durchgeführt, sodass der in 2012 aktuelle Erbbauzins bei rd. 370,- Euro pro Jahr lag.
Im Vorfeld des Verkaufs hat die Gemeinde den damaligen Eigentümern schon mitgeteilt, dass sich bei Verkauf der aktuelle Erbbauzins auf 2.520,- pro Jahr erhöhen wird (ca. 7-fache Erhöhung). Begründet wurde dies mit den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen und der nicht mehr zeitgemäßen Höhe des Erbbauzinses. Gleichzeitig wurde verlangt, dass der zukünftig Käufer eine Vollmacht für die Gemeinde zur Ergänzung des Erbbaurechtsvertrages und die Zustimmung zur Erbbauzinserhöhung in vorgenannter Höhe bei einem Notar beurkunden lässt. Beide Punkte waren Voraussetzung zur Zustimmung der Gemeinde zum Verkauf.
Im Mai 2012 haben wir letztlich den Kaufvertrag, die Vollmacht für die Gemeinde sowie die Zustimmung zur Erbbauzinserhöhung protokolliert. Daraufhin hat die Gemeinde ihre Zustimmung zum Verkauf erteilt, einen Nachtrag zum bestehenden Erbbaurechtsvertrag protokolliert und den Erbbauzins ab Eigentumsübergang (01.07.2012) auf 2.520,- Euro pro Jahr erhöht. Die Frage ist nun, ob die Gemeinde berichtigt war, ihre Zustimmung zum Verkauf von der Zustimmung des Käufers zu dieser gravierenden Erbbauzinserhöhung sowie der Erteilung einer Vollmacht zur Protokollierung eines Nachtrags zum Erbbauvertrag abhängig zu machen. Zumindest die Erbbauzinserhöhung erscheint nicht zulässig (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 3.11.2005 - 15 W 337/05). Falls dies zutreffend ist, welche Konsequenzen würden sich daraus ergeben bzw. welche Möglichkeiten haben wir, um dagegen vor zu gehen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Verkauf
06.03.2013 | 12:22

Antwort

von

Rechtsanwalt André Meyer
31 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Vorausgeschickt sei, dass ich bei der Beantwortung der Frage davon ausgehe, dass die Veräußerung des Erbbaurechts, § 5 ErbbauRG entsprechend, vertraglich von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig gemacht wurde.



Dieser Beurteilung liegt die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde, dass das Zustimmungserfordernis nicht dazu dient, etwaigen Ansprüchen des Grundstückseigentümers auf eine Erbbauzinserhöhung, mögen sie begründet sein oder nicht, Nachdruck zu verleihen (BayObLG NJW- RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat, OLGZ 1976, 260, NJW-RR 1993, 1106 sowie NJWE-MietR 1996, 58).

Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt in dem von Ihnen zitierten Urteil des OLG Hamm von Ihrem, als dass Sie der Gültigkeit des neu vereinbarten Erbbauzinses in Höhe von 2.520,00 Euro/Jahr zugestimmt haben. Diese Vereinbarung ist auch Bestandteil des Vertrages geworden. An dessen Inhalt sind Sie zunächst einmal grundsätzlich auch gebunden.

Ausnahmen bestehen dann, wenn

1. entweder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde (§ 134 BGB) oder

2. der Vertrag erfolgreich angefochten werden kann (§§ 119 ff. BGB).

Wollen Sie sich von dieser lösen, müssen demnach die Voraussetzung dieser Normen vorliegen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen,

André Meyer
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt André Meyer
Castellstr. 8
49808 Lingen
Tel.: +49 591 12079427
E-mail: kanzlei@rechtsanwalt-andre-meyer.de


Ergänzung vom Anwalt 06.03.2013 | 13:02

Sehr geehrter Fragesteller, aufgrund eines Fehlers ist nicht die gesamte Antwort online gestellt worden. Die Antwort wird daher folgendermaßen ergänzt: Das Urteil des OLG Hamm ist grundsätzlich auf Ihren Fall anzuwenden, mit dem Unterschied, dass Sie die Erhöhung bereits in den Vertrag aufgenommen haben. In dem Urteil ist jedoch der Fall betroffen, dass auf Ersetzung der von den Verkäufern verweigerten Zustimmung geklagt wird; diese somit noch nicht erteilt wurde. Wie bereits oben beschrieben, müsste sich die Unwirksamkeit der von Ihnen erteilten Zustimmung zur Erbbauzinserhöhung daher aus Punkt 1) oder Punkt 2) ergeben. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot könnte, wenn überhaupt, darin zu sehen sein, dass der Erbbauberechtigte nicht unzulässigerweise in seiner Verfügungsfreiheit und der wirtschaftlichen Nutzung des Erbbaurechts eingeschränkt werden darf. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Regelungsinhalt und Zweck des ErbbauRG selbst. Eine gerichtliche Entscheidung zu einem solchen Sachverhalt liegt meines Wissens nicht vor. Ob ein Gericht sich dieser Ansicht anschließen würde ist daher schwer abzuschätzen. Eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs hätte jedenfalls zur Folge, dass Sie den erhöhten Zins nicht zahlen müssten. Eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrages erscheint hingegen unwahrscheinlich, da Motivirrtümer in der Regel keinen ausreichenden Anfechtungsgrund darstellen. Als Motivirrtümer werden solche bezeichnet, bei denen ein Irrtum im Beweggrund vorliegt. Bei Ihnen wäre der Beweggrund eine falsche Vorstellung darüber, dass Sie der Zinsanpassung nicht zustimmen mussten. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach detaillierter Kenntnis des Sachverhalts möglich. Gerne können Sie mich zur weiteren Mandatierung unter der genannten E-Mail-Adresse kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen, A. Meyer
ANTWORT VON
Rechtsanwalt André Meyer
Lingen

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