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Frage geschrieben am 05.10.2011 16:16:19

Grundstückseigentümer - Nachbarschaftsrecht

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 675
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten in nachfolgender Angelegenheit um Ihren Rat:

Wir sind Grundstückseigentümer mit Wohn- und Geschäftssitz in einem Mischgebiet. Das Nachbargebäude ist inkl. eines Anbaus an versch. Geschäfts- und Privatpersonen vermietet. Im benannten Anbau sind seit über einem Jahr 2 Firmen eingemietet. Der Anbau ist ca. 2 m von der Grenze entfernt. Ein provisorischer Parkplatz ist direkt an der Grenze. Das Tor zu diesem Grundstück ist Tag und Nacht geöffnet. Nachfolgend eine möglichst kurze Schilderung der Szenarien welche sich direkt auf dem benannten Parkplatz bzw. im Anbau abbspielen: Polizeieinsätze (KFZ werden stillgelegt, Personen mitgenommen etc.), An- und Abfahren mit Vollgas und lautstarker Musik, Spuken, Urinieren, ständiges Telefonieren auf der kleinen Grenzmauer, dauernde nächtliche Ruhestörungen (mehrere Personen sammeln sich), die Hauptgeschäftszeit ist am Wochenende und auch immer an Sonn- und Feiertagen. Kurz und knapp es ist für unsere Mitarbeiter, Kunden und auch für uns ein unzumutbarer Zustand. Die Hausverwaltung des Gebäudes wurde von uns mehrfach informiert. Wir haben im vergangenen Jahr einen Sichtschutzzaun montiert auf die benannte kleine Mauer (ca. 3 m), da sonst mit einem Schritt diese Personen bei uns wären. Nun unsere Frage: Ist es unser Recht vom Eigentümer des Grundstücks eine ordnungsgemäße Einfriedung der gesamten Grundstücksgrenze zu fordern (ca. 23 m)? Momentan befindet sich ein defekter und heruntergetretener Maschendrahtzaun als Einfriedung auf der Grenze (erbaut vor ca. 10 Jahren vom Eigentümer des Nachbargrundstückes). Vielen Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 05.10.2011 17:07:57
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Nach dem BGB ist der Eigentümer nicht verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden. Allerdings sehen die Landesnachbarrechtsgesetze eine Einfriedungspflicht vor.

Der Bebauungsplan kann auch für Ihr Gebiet vorsehen, dass eine Einfriedung vorzunehmen ist. Liegen die Grundstücke innerhalb eines bebauten Ortsteils, so sieht das Thüringer Nachbarrechtsgesetz vor, dass der Nachbar vom Grundstückseigentümer Einfriedungen verlangen kann, wenn dadurch wesentliche Beeinträchtigungen abgestellt werden können.

Die meisten Nachbarrechtsgesetze regeln dabei einheitlich, dass die Eigentümer beiderseits bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke zur gemeinsamen Errichtung der Einfriedung verpflichtet sind, wenn auch nur einer der Nachbarn die Einfriedung verlangt (z.B. §§ 39 und 40 Nachbarrechtsgesetz Thüringen).

„§ 39 Einfriedungspflicht

(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstückes auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen notwendig ist, die vom einzufriedenden Grundstück ausgehen."

Maßgeblich relevant ist also „die wesentliche Beeinträchtigung." Nach Ihrer Schilderung ist das zu bejahen und Sie können vom Nachbarn die Einfriedung verlangen.

Kommt der andere Nachbar dem Verlangen nicht nach, muss er zwar nicht bei der Errichtung mitwirken, allerdings sich an den Kosten beteiligen.

Kommt es zur Einfriedung, ist auch dabei einiges zu beachten. Die Mauer, der Zaun usw. dürfen nur auf eigenem Grund und Boden errichtet werden. Anderer Baugrund – etwa die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider Grundstücke – setzt die nachbarliche Einigung voraus.

Sofern baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, soll die Art der Einfriedung dem ortsüblichen Erscheinungsbild folgen. Wo dies nicht erkennbar ist, gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.10.2011 17:22:02

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es ist ja bereits wie erwähnt ein defekter und heruntergetretener Maschendrahtzaun vorhanden (ca. 1 m hoch). Kann ich aufgrund der massiven Beeinträchtigungen einen sicheren Zaun bzw. einen Sichtschutzzaun verlangen? Kannn ich bei keiner Reaktion des Eigentümers einen sicheren Zaun errichten und die Beteiligung an den Kosten verlangen? Wie verhält sich die Kostenverteilung?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.10.2011 17:27:56

Werter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:

Sie können verlangen, dass der defekte Zaun durch einen ordentlichen Zaun ersetzt wird. Als Minimum ist hier ein stabiler Sichtschutzzaun anzusetzen.

Reagiert der Nachbar nicht auf Ihre Aufforderung können Sie selbst einen Zaun errichten. An den Kosten muss sich der Nachbar dann beteiligen. Hierbei gilt, dass Sie frei sind in der Wahl des Zaunes, aber auch keinen teuren Hochsicherheitszaun errichten dürfen.

Die Kostenbeteiligung richtet sich natürlich nach den Kosten des Zaunes und dessen Erforderlichkeit. Der Nachbar kann mit bis zu 75 % der Kosten bedacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike J. Schwerin
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