mein Nachbar hat sein Grundstück massiv aufgeschüttet,so daß mein Grundstück jetzt bis zu 1,50m tiefer liegt. Z.Zt. besteht eine Abböschung, da es noch keine Befestigung(geplant) an der Grundstücksgrenze gibt. Für seinen Garagenneubau, 1m von der Grenze entfernt, hat er jetzt den Baugrund planiert und verdichtet. Dabei wurde Baugrundmaterial(Betongranulat) auf ca. 10m Länge und bis zu 1,60m Tiefe in einer dicken Schicht auf mein Grundstück geschoben und teilweise auch verdichtet. Ich wurde weder vorher noch nachher informiert. Darauf angesprochen wurde mir erklärt, daß bei der zukünftigen(kein Termin) Befestigung(womit ist unklar) das Material wieder entfernt wird.
Meine Frage: Muß ich darauf warten, oder kann ich für die Beseitigung des Materials und der Befestigung der Grundstücksgrenze einen angemessenen Termin setzen und diesen gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 23.09.2011 15:11:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381 25296950, Fax: 0381 25296971
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 7
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Bezüglich des Baugrundgranulats auf Ihrem Grundstück haben Sie Anspruch auf Beseitigung von Ihrem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Duldungspflicht besteht nicht.
Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache (hier: ein Grundstück) vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu erwarten, kann durch den Eigentümer auch auf Unterlassung geklagt werden.
In dem „Zwischenlagern" des Baumaterials auf Ihrem Grundstück ist eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen.
Sie können von Ihrem Nachbar die Beseitigung des Baumaterials verlangen. Sie müssen nicht darauf warten bis Ihr Nachbar es von alleine tut.
Sie können dies zunächst außergerichtlich und formlos tun. Dies würde ich Ihnen als ersten Schritt auch raten, ggf. kann dadurch bereits eine Lösung erreicht werden und das nachbarschaftliche Verhältnis wird nicht unnötig zerrüttet. Hier können Sie eine angemessene Frist setzen.
Sollte Ihr Nachbar dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können Sie den Anspruch auf Beseitigung auch gerichtlich geltend machen. Hierfür ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Natürlich können Sie sich außergerichtlich und gerichtlich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl vertreten lassen.
Sie können die Beseitigung auch selbst vornehmen. Dann muss Ihr Nachbar als Störer die Kosten hierfür übernehmen. Dieser sog. Ersatzanspruch ergibt sich aus den §§ 683/ 684, 812 ff. BGB.
Sollte sich nach der Beseitigung des Baumaterials herausstellen, dass Ihr Grundstück Schaden genommen hat, z.B. durch Schädigung von Rasenflächen, Pflanzen u.ä., käme ggf. auch noch ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 BGB in Betracht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Drewelow & Ziegler - Rechtsanwälte
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
Tel.: 0381 / 252 969 50
Fax.: 0381 / 252 969 71
Mail.: kiesewetter@mv-recht.de
Web.: www.mv-recht.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.09.2011 15:46:53
Durch die Bodenerhöhung des Grundstücks Ihres Nachbarn, kann sich eine Gefährdung Ihres Grundstückes ergeben. Zum Beispiel kann der Höhenunterschied dazu führen, dass es bei starken Regenfällen zu Überschwemmungen auf Ihrem Grundstück kommt.
Sie können daher verlangen, dass Ihr Nachbar geeignete Vorkehrungen trifft, die Überschwemmungen u.ä. verhindert.
§ 26 Abs. 1 des Nachbarschaftsrechts des Landes Brandenburg sagt folgendes:
(1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
Aus dieser Vorschrift sollte sich Ihr Anspruch auf Befestigung des Grundstücks Ihres Nachbarn ergeben.
Durch die Bodenerhöhung des Grundstücks Ihres Nachbarn, kann sich eine Gefährdung Ihres Grundstückes ergeben. Zum Beispiel kann der Höhenunterschied dazu führen, dass es bei starken Regenfällen zu Überschwemmungen auf Ihrem Grundstück kommt.
Sie können daher verlangen, dass Ihr Nachbar geeignete Vorkehrungen trifft, die Überschwemmungen u.ä. verhindert.
§ 26 Abs. 1 des Nachbarschaftsrechts des Landes Brandenburg sagt folgendes:
(1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
Aus dieser Vorschrift sollte sich Ihr Anspruch auf Befestigung des Grundstücks Ihres Nachbarn ergeben.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.09.2011 21:14:15
Sehr geehrter Ratsuchender
der Hinweis des Kollegen Tautorus ist zutreffend. Aus § 23 des Nachbarschaftsrecht Brandenburg kann sich ggf. eine Duldungspflicht ergeben.
§ 23 Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn oder von ihm Beauftragten zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden ist.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen.
(3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
Die Duldungspflicht besteht jedoch nur, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, als das Baumaterial auf Ihrem Grundstück zu lagern. Ihr Nachbar hätte dies Ihnen auch vorher anzeigen müssen. Es muss die Arbeiten auch so zügig wie möglich durchführen.
Nach § 24 des Nachbarschaftsrecht Brandenburg können Sie aber eine Nutzungsentschädigung von Ihrem Nachbarn verlangen.
§ 24 Nutzungsentschädigung
(1) Wer ein Grundstück gemäß § 23 benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig.
(2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.
Sehr geehrter Ratsuchender
der Hinweis des Kollegen Tautorus ist zutreffend. Aus § 23 des Nachbarschaftsrecht Brandenburg kann sich ggf. eine Duldungspflicht ergeben.
§ 23 Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn oder von ihm Beauftragten zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden ist.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen.
(3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
Die Duldungspflicht besteht jedoch nur, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, als das Baumaterial auf Ihrem Grundstück zu lagern. Ihr Nachbar hätte dies Ihnen auch vorher anzeigen müssen. Es muss die Arbeiten auch so zügig wie möglich durchführen.
Nach § 24 des Nachbarschaftsrecht Brandenburg können Sie aber eine Nutzungsentschädigung von Ihrem Nachbarn verlangen.
§ 24 Nutzungsentschädigung
(1) Wer ein Grundstück gemäß § 23 benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig.
(2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.
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