Grundstückkaufvertrag (bereits erschlossen); Mangel bei der Erschließung; Wer haftet
Ich habe ein voll erschlossenes Grundstück von der Gemeinde gekauft. Das Grundstück wurde vor ca. 10 Jahren erschlossen. Die Erschließung weist jedoch einen Mangel auf: Der Kontrollschacht für das Abwasser war zu hoch gesetzt (um ca. 25 cm), und musste tiefer gesetzt werden:
Normalerweise besitzt ein Kontrollschacht oben ein oder mehrere Ringe, sodass er problemlos tiefer gesetzt werden kann. Nicht so bei meinem Kontrollschacht. Man musste den oberen Teil aufwendig ausgraben (ca. 2 Meter tief). Man mußte ihn herausheben, oben abflexen und wieder einsetzten. Kosten dafür ca. 900 Euro.
Der Kontrollschacht befindet sich zwangsläufig auf der Zufahrt zu dem Haus. Die Zufahrt hätte vorne eine unzumutbare Steigung gehabt, wenn man den Kontrollschacht nicht tiefer gesetzt hätte.
Auszug aus dem Grundstückskaufvertrag
Dem Erwerber ist der heutige Zustand des Grundstücks und die bisherige Nutzung durch Besichtigung bekannt. Die Veräußerung erfolgt im gegenwärtigen Zustand. Alle Rechte des Erwerbers wegen eines Sachmangels des Grundstücks werden ausgeschlossen. Der Veräußerer schuldet somit weder ein bestimmtes Flächenmaß des Grundstücks noch die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke des Erwerbers oder dessen Eignung zur Erreichung steuerlicher Ziele des Erwerbers. Der Veräußerer erklärt, dass ihm nicht erkennbare Mängel, insbesondere auch schädliche Bodenveränderungen und Altlasten des Grundstücks nicht bekannt sind.
Der Veräußerer haftet jedoch für die Bebaubarkeit des Vertragsgegenstandes im Rahmen des jeweils gültigen Bebauungsplans oder der für den Bereich des Vertragsgegenstandes zulässigen Bebauung. Die Haftung umfasst jedoch nicht Art, Größe und Umfang der Bebauung sowie eine bestimmte Baugrundbeschaffenheit.
Ende des Auszug aus dem Grundstückskaufvertrag
Müßte mir die Gemeinde die Kosten erstatten, die entstanden sind, den Kontrollschacht tiefer zu setzen? Was spricht dafür bzw. dagegen?









