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Grundstückkaufvertrag (bereits erschlossen); Mangel bei der Erschließung; Wer haftet


17.11.2007 21:33 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Ich habe ein voll erschlossenes Grundstück von der Gemeinde gekauft. Das Grundstück wurde vor ca. 10 Jahren erschlossen. Die Erschließung weist jedoch einen Mangel auf: Der Kontrollschacht für das Abwasser war zu hoch gesetzt (um ca. 25 cm), und musste tiefer gesetzt werden:
Normalerweise besitzt ein Kontrollschacht oben ein oder mehrere Ringe, sodass er problemlos tiefer gesetzt werden kann. Nicht so bei meinem Kontrollschacht. Man musste den oberen Teil aufwendig ausgraben (ca. 2 Meter tief). Man mußte ihn herausheben, oben abflexen und wieder einsetzten. Kosten dafür ca. 900 Euro.
Der Kontrollschacht befindet sich zwangsläufig auf der Zufahrt zu dem Haus. Die Zufahrt hätte vorne eine unzumutbare Steigung gehabt, wenn man den Kontrollschacht nicht tiefer gesetzt hätte.

Auszug aus dem Grundstückskaufvertrag

Dem Erwerber ist der heutige Zustand des Grundstücks und die bisherige Nutzung durch Besichtigung bekannt. Die Veräußerung erfolgt im gegenwärtigen Zustand. Alle Rechte des Erwerbers wegen eines Sachmangels des Grundstücks werden ausgeschlossen. Der Veräußerer schuldet somit weder ein bestimmtes Flächenmaß des Grundstücks noch die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke des Erwerbers oder dessen Eignung zur Erreichung steuerlicher Ziele des Erwerbers. Der Veräußerer erklärt, dass ihm nicht erkennbare Mängel, insbesondere auch schädliche Bodenveränderungen und Altlasten des Grundstücks nicht bekannt sind.

Der Veräußerer haftet jedoch für die Bebaubarkeit des Vertragsgegenstandes im Rahmen des jeweils gültigen Bebauungsplans oder der für den Bereich des Vertragsgegenstandes zulässigen Bebauung. Die Haftung umfasst jedoch nicht Art, Größe und Umfang der Bebauung sowie eine bestimmte Baugrundbeschaffenheit.

Ende des Auszug aus dem Grundstückskaufvertrag

Müßte mir die Gemeinde die Kosten erstatten, die entstanden sind, den Kontrollschacht tiefer zu setzen? Was spricht dafür bzw. dagegen?
18.11.2007 | 00:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

§ 444 BGB bestimmt, dass auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, sich der Verkäufer nicht berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Dieser Haftungsausschluss kommt in Ihrem Fall auch zum Tragen. Die Gemeinde hat weder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen noch ist ihr Arglist nachzuweisen.

Da Sie ein voll erschlossenes Grundstück erworben haben, müsste die Gemeinde für die Kosten daher nicht aufkommen.

Etwas anderes hinsichtlich der Haftung der Gemeinde könnte sich mglw. aus einer für Ihre Gemeinde erlassenen Entwässerungssatzung ergeben.
Von hieraus kann allerdings nicht beurteilt werden, ob eine solche Satzung existiert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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