Grundstücke / Nachbarschaftsrecht
23.05.2012 16:47 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
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Grundstücke
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Es besteht eine Grunddienstbarkeit des Inhaltes, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks B eine Abwasserleitung durch ein Grundstück A errichten, unterhalten und benutzen darf (Wortlaut).
Das Grundstück B ist inzwischen in mehrere Grundstücke geteilt. 3 Grundstücke in erster Reihe parallel zur Straße (1-3) und 3 Grundstücke in zweiter Reihe (4-6).
Hat der Besitzer des Grundstücks Nummer 5 das unbedingte Recht
a) einen bereits liegenden privat erstellten
Kanal der Grundstücke (1-3)mit benutzen zu
dürfen ggfls.gegen Rentenzahlung
b) einen Entwässerungskanal durch die
Grundstücke 2und1 oder 4und1 zum Grundstück A
legen zu dürfen mit dem Angebot an die
Grundstückseigner einen Weg derer Wahl
anzunehmen
(Auf dem Grundstück A befindet sich der
gemeinsame Revisionsschacht der Kanäle des
Grundstücks A und der Grundstücke B 1-3 )
Anlass ist, das in einem gültigen Bebauungsplan befindliche in Fremdbesitz befindliche Hinterlandgrundstück Nummer 5 als Bauland verwerten zu können woran ich nicht interessiert bin.
In wie weit bin ich verpflichtet eine Verschlechterung meiner Grundstückssituation durch einen weiteren Kanal für No 5 hinnehmen zu müssen, wenn die Möglichkeit für den Besitzer No 5 besteht - allerdings zu erhöhten Kosten - sich an die öffentliche Kanalisation über ein weiteres im Eigenbesitz befindliches Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuhängen
Alle Folgegrundstücke aus dem Grundstück B haben Rechte gegenüber dem Grundstück A.
Haben aber auch die Folgegrundstücke aus B untereinander Rechte und Pflichten?
Die Grundstücke befinden sich in Nordrhein-Westfalen








