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Grundstücke / Nachbarschaftsrecht


23.05.2012 16:47 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von




Es besteht eine Grunddienstbarkeit des Inhaltes, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks B eine Abwasserleitung durch ein Grundstück A errichten, unterhalten und benutzen darf (Wortlaut).

Das Grundstück B ist inzwischen in mehrere Grundstücke geteilt. 3 Grundstücke in erster Reihe parallel zur Straße (1-3) und 3 Grundstücke in zweiter Reihe (4-6).

Hat der Besitzer des Grundstücks Nummer 5 das unbedingte Recht
a) einen bereits liegenden privat erstellten
Kanal der Grundstücke (1-3)mit benutzen zu
dürfen ggfls.gegen Rentenzahlung

b) einen Entwässerungskanal durch die
Grundstücke 2und1 oder 4und1 zum Grundstück A
legen zu dürfen mit dem Angebot an die
Grundstückseigner einen Weg derer Wahl
anzunehmen

(Auf dem Grundstück A befindet sich der
gemeinsame Revisionsschacht der Kanäle des
Grundstücks A und der Grundstücke B 1-3 )


Anlass ist, das in einem gültigen Bebauungsplan befindliche in Fremdbesitz befindliche Hinterlandgrundstück Nummer 5 als Bauland verwerten zu können woran ich nicht interessiert bin.

In wie weit bin ich verpflichtet eine Verschlechterung meiner Grundstückssituation durch einen weiteren Kanal für No 5 hinnehmen zu müssen, wenn die Möglichkeit für den Besitzer No 5 besteht - allerdings zu erhöhten Kosten - sich an die öffentliche Kanalisation über ein weiteres im Eigenbesitz befindliches Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuhängen

Alle Folgegrundstücke aus dem Grundstück B haben Rechte gegenüber dem Grundstück A.
Haben aber auch die Folgegrundstücke aus B untereinander Rechte und Pflichten?

Die Grundstücke befinden sich in Nordrhein-Westfalen
Antwort vom
23.05.2012 | 17:51
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Ihrer Darstellung entnehme ich, dass Sie A sind und daher das dienende Grundstück besitzen.

Wird das herrschende Grundstück (hier B) geteilt, so besteht gem. § 1025 BGB die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort. Allerdings ist die Ausübung im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier A) nicht beschwerlicher wird.

Das bedeutet, dass wohl nur ein (nicht zwei) Kanal durch Grundstück A zulässig wäre.

Für die Eigentümer der Grundstücke B1 – B6 untereinander gwlten die Regeln der Gemeinschaft gem. § 745 BGB entsprechend.

Somit hat Nr. 5 Anspruch darauf, die vorhandnen Kanäle mitzubenutzen (vgl. § 745 II BGB). Über die Modalitäten müssen sich B1 – B6 intern einigen.


Frage b):
Das gesamte Grundstück B ist zu entwässern, deshalb kann Nr. 5 verlangen, sich an die vorhandene Entwässerung 2/1 oder 4/1 anzuschliessen.
Dies ist aber ein bei B1 – B6 interner Vorgang.


Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt