Nun kommt am 23.April 2010 die Aufforderung von der Gemeinde (namentlich ein Duldungsbescheid Grundsteuer für das Jahr 2009), indem ich aufgefordert werde, den halben Jahresbeitrag 2009 zu überweisen. Der Alteigentümer hat die letzten 2von 4 Raten nicht bezahlt. Die Gemeinde schreibt weiter, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Alteigentümers erfolglos blieb. Der hat sich mit meinem Geld ein fettes neues Haus gekauft, und ich muss die Zeche bezahlen? Wahrscheinlich hat er sich mit dem Haus übernommen. Kann ich da nichts machen? Und jetzt soll ich wieder für die Grundsteuer 2009 aufkommen?
Die Begründung der Gemeinde: …ist die Gemeinde berechtigt, die dingliche Haftung gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer geltend zu machen. Sie (Der Käufer) sind mit der Eintragung in das Grundbuch seit dem 15.5.2009 Eigentümer des o.g. Grundstücks. Durch den Kauf beschränkt sich die dingliche Haftung auf die Grundsteuer für die Zeit von der Eintragung im Grundbuch bis zum Ende des Kalenderjahres 2009.
Wenn ich nicht zahle droht die Vollstreckung- so die Gemeinde weiter.
Erst macht es sich die Gemeinde leicht, indem Sie den Alteigentümer belastet. Der Alteigentümer berichtete mir darüber, dass die Gemeinde für das Jahr 2009 den Bescheid nicht ändern kann, und daher er alles bezahlen muss. Und plötzlich im Jahr 2010 ist das alles Schnee von gestern, und die Gemeinde kann sehr wohl vom neuen Käufer das Geld verlangen. Muss ich nun zahlen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.05.2010 10:13:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 272
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zu Ihrem Leidwesen ist der Gemeinde Recht zu geben. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 10, 11 Abs. 2 GrStG. Danach haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Einzige Möglichkeit für Sie bleibt, hier das Geld vom Verkäufer zurückzufordern, was angesichts seiner wohl bestehenden wirtschaftlichen Lage schwierig werden dürfte. Ggf. wäre hier eine Strafanzeige noch ein wirksames Mittel.
Gerne stehe ich Ihnen weiter zu Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
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