Grundstücksrecht, Baurecht,Schadenersatz
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Grundstücke
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren, im September 2010 haben wir ein Fitness-Studio gekauft, dass heißt, das Gebäude mit Grundstück und führen dieses auch seither. Das Nachbargrundstück wurde ohne Grenzabstand ebenfalls vom ehemaligen Besitzer unsers Gebäudes zum Bau eines Wohnhauses mit Garagen weiterverkauft. Nun hat der neue Nachbar durch die Stadtverwaltung die Baugenehmigung erhalten, dass er direkt auf die Grenze, wo sich im Moment im Fitness-Studio eine Fensterfront des zugehörigen Bistros befindet eine Doppelgarage bauen darf, die diese Fensterfront direkt verdeckt. Bzw. wir sollen diese Fensterfront durch eine Wand verschließen. Wir haben hier Widerspruch eingelegt. Das Stadtbauamt lehnt diesen Widerspruch ab mit der Begründung, dass der Vorbesitzer bereits dazu verpflichtet gewesen wäre, nach Abbruch einer angrenzenden Tennishalle und vor Verkauf der Grundstücke diese Fensterfront zu verschließen, und da er dies nicht getan hätte, müssten wir dies nun nachholen. Im Bistro finden Lehrgänge und Seminare statt, die einen Teil unserer Einnahmen sicher stellen. Wenn nun die Lichtquelle durch Verschließen der Fenster wegfällt, dann werden wir diese Einnahmen teilweise oder sogar ganz verlieren. Beim Kauf des Anwesens hat uns der ehemalige Besitzer in keinstem Fall über die Sachlage aufgeklärt. Hat es Sinn gegen die Baugenehmigung zu klagen. Zu bemerken ist allerdings, dass laut Landesbaurecht in Nagold eine Garage direkt auf die Grenze gebaut werden kann. Hätten wir allerdings dies bereits vor dem Kauf gewußt, hätte die Sachlage unsere Kaufentscheidung beeinflusst und wir hätten und für ein anderes Objekt entschieden. Können wir gegen den ehemaligen Besitzer Schadenersatzansprüche erheben? Wir wären Ihnen für eine rechtliche Auskunft in diesem Fall sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen









