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Grundstücksrecht, Baurecht,Schadenersatz


| 08.03.2011 17:11 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren, im September 2010 haben wir ein Fitness-Studio gekauft, dass heißt, das Gebäude mit Grundstück und führen dieses auch seither. Das Nachbargrundstück wurde ohne Grenzabstand ebenfalls vom ehemaligen Besitzer unsers Gebäudes zum Bau eines Wohnhauses mit Garagen weiterverkauft. Nun hat der neue Nachbar durch die Stadtverwaltung die Baugenehmigung erhalten, dass er direkt auf die Grenze, wo sich im Moment im Fitness-Studio eine Fensterfront des zugehörigen Bistros befindet eine Doppelgarage bauen darf, die diese Fensterfront direkt verdeckt. Bzw. wir sollen diese Fensterfront durch eine Wand verschließen. Wir haben hier Widerspruch eingelegt. Das Stadtbauamt lehnt diesen Widerspruch ab mit der Begründung, dass der Vorbesitzer bereits dazu verpflichtet gewesen wäre, nach Abbruch einer angrenzenden Tennishalle und vor Verkauf der Grundstücke diese Fensterfront zu verschließen, und da er dies nicht getan hätte, müssten wir dies nun nachholen. Im Bistro finden Lehrgänge und Seminare statt, die einen Teil unserer Einnahmen sicher stellen. Wenn nun die Lichtquelle durch Verschließen der Fenster wegfällt, dann werden wir diese Einnahmen teilweise oder sogar ganz verlieren. Beim Kauf des Anwesens hat uns der ehemalige Besitzer in keinstem Fall über die Sachlage aufgeklärt. Hat es Sinn gegen die Baugenehmigung zu klagen. Zu bemerken ist allerdings, dass laut Landesbaurecht in Nagold eine Garage direkt auf die Grenze gebaut werden kann. Hätten wir allerdings dies bereits vor dem Kauf gewußt, hätte die Sachlage unsere Kaufentscheidung beeinflusst und wir hätten und für ein anderes Objekt entschieden. Können wir gegen den ehemaligen Besitzer Schadenersatzansprüche erheben? Wir wären Ihnen für eine rechtliche Auskunft in diesem Fall sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
08.03.2011 | 17:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


hier werden Sie zweigleisig vorgehen müssen:


Baugenehmigung:

Gegen die Baugenehmigung ist ein Widerspruch zwar zulässig, wird aber vermutlich aufgrund der geschilderten Sachverhaltsdarstellung als unbegründet zurückgewiesen werden.

Denn sollte es diese Auflage tatsächlich gegeben haben, wäre diese grundstücksbezogen und von Ihnen als Rechtsnachfolgen dann auch umzusetzen.

Allerdings sollte die angebliche Auflage anhand der Bauunterlagen genaustens auf deren Wirksamkeit hin geprüft werden, was erst nach Akkteneinsicht möglich ist. Hierbei kann sich ggfs. die Unwirksamkeit der Auflage herausstellen.

Der Widerspruch sollte aber zunächst fristwahrend unbedingt eingelegt werden, um sich die Rechte vorbehalten zu können. Unbedingt sollte dann die Akteneinsicht und Prüfung der Auflage vorgenommen werden.


Schadensersatz

Hier wäre nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Verkäufer der richtige Ansprechspartner und die Ansprüche sind - wiederum nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung - dem Grunde nach zu bejahen.

Denn wenn die Auflage dem Verkäufer bekannt gewesen ist (auch dazu bedarf es der Einsicht in die Akte, um dieses zweifelsfrei festzustellen), hatte er dieses keineswegs verschweigen dürfen; ein solches Verschweigen wird sicherlich als Arglist zu bewerten sein, so dass Sie dann Schadensersatzansprüche durchsetzen könnten.

Allerdings sind Sie für dieses arglistige Verhalten des Verkäufers voll darlegungs- und beweispflichtig. Neben der Prüfung des Kaufvertrages (zwingend erforderlich) wird es auch auf den Nachweis ankommen, dass das Bauamt den Verkäufer von der Auflage informiert hat; auch daher ist die Aketneinsicht also notwendig.


Ich würde Ihnen raten, unverzüglich die Widerspruch einzulegen, um mögliche Fristen einzuhalten und dann auch ebenso unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen, da es hier um Ihre Existenz geht.

Dieser wird dann alle Unterlagen einsehen und prüfen müpssen, um die notwendigten Schritte einzuleiten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 29.03.2011 | 20:28

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bohle,

kennen Sie eventuell einen kompetenten Anwalt hier bei uns in Baden-Württemberg eventuell in der Nähe von Stuttgart oder Reutlingen, der sich unserer Sache annehmen könnte.

Wir hatten seit vielen Jahren keine rechtlichen Angelegenheiten mehr und unser eigener Anwalt ist
leider verstorben.

Da die ehemaligen Besitzer des Studios in Nagold eine große Firma haben, hätten wir bei einem Nagolder Anwalt kein gutes Gefühl, sondern immer den Verdacht, dass man uns eventuell nicht korrekt vertreten könnte.

Wir wären Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.03.2011 | 16:39

Sehr geehrte Ratsuchende,


bitte setzen Sie sich mit den Kollegen

Haberbosch & Straub Rechtsanwälte
Schillerstraße 8 79102 Freiburg
Telefon 0761 / 29 67 88-0 Fax 0761 / 29 67 88-10

straub@hs-rechtsanwaelte.de www.hs-rechtsanwaelte.de

in Verbindung, damit diese dann die weitere Bearbeitung übernehmen können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 2011-03-17 | 21:10


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Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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