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Diese Antwort ist vom 25.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.10.2009 18:24:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Grundsätzlich wird es möglich sein, mit Ihrem Vater einen Grundstückskaufvertrag über Ihren hälftigen Miteigentumsanteil unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Wohnungen bis 2011 verkauft sind, zu schließen. Da die Auflassung gem. § 925 Abs. 2 BGB bedingungsfeindlich ist, wird der Eigentumswechsel jedoch erst dann erfolgen können, wenn die Bedingung eingetreten ist. Falls im Jahr 2010 das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird, wird Ihr Miteigentum mangels einer Eigentumsumschreibung daher in die Insolvenzmasse fallen. Im Übrigen wird der Insolvenzverwalter zu prüfen haben, ob der Grundstückskaufvertrag der Anfechtung nach InsO unterliegt. Sollte die Eigentumsumschreibung noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen, wird insbesondere dann eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu befürchten sein, wenn die von Ihrem Vater übernommenen Schulden geringer sind als der Wert des Grundstücksteils.
Weiterhin wird die Übertragung der Eigentumswohnung an Ihre Ehefrau wie auch eine etwaige Einräumung des Wohnrechts an der Eigentumswohnung zugunsten Ihrer Ehefrau insbesondere dann der Anfechtung nach der InsO unterliegen, wenn es sich jeweils um unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt, da hierdurch eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt. Für den Fall, dass Sie die Eigentumswohnung zusammen mit Ihrer Ehefrau bewohnen weise ich darauf hin, dass die Gläubigerversammlung im eröffneten Insolvenzverfahren entscheiden kann, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu gewähren ist, § 100 Abs. 1 InsO. Die Gewährung des Unterhalts an den Schuldner und seine Familie innerhalb der Grenzen des § 100 Abs. 1 InsO kann auch dadurch gewährt werden, dass dem Schuldner ein unentgeltliches Wohnrecht zugestanden wird oder das für die Wohnung zu zahlende Entgelt in geringerer Höhe als der ortsüblichen Miete festgesetzt wird. Überdies kann die Eigentumswohnung grds. auch aus der Insolvenzmasse freigegeben werden. Ohne eine Gegenleistung aus ihrem insolvenzfreien Einkommen bzw. Vermögen wird die Freigabe der Eigentumswohnung allerdings nur bei bestehendem Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und hypothekarischer Belastung in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.10.2009 18:38:43
Vielen Dank für Ihre Antwort aber der Vertrag mit der aufschiebenden Wirkung sollte Anteil Vater und Sohn werden !!Anteil Sohn übernahme Vater wäre nur alternativ, also wir haben Käuferinteressenten für das ganze Grundstück und wollten in nächster Zeit Kaufvertrag mit aufschiebender Wirkung abschliessen Kaufpreis mindestens so hoch wie die Schulden auf dem Grundstück sind bzw. aktueller Verkehrswert natürlich und da will ich wissen ob der Insolvenzverwalter trotzdem Zugriff hätte, denn der Anteil vom Vater würde ja dann auch in die Inso masse kommen ??und das kann doch nicht sein Vater hat doch mit der Insolvenz nichts zu tun !!
Vielen Dank für Ihre Antwort aber der Vertrag mit der aufschiebenden Wirkung sollte Anteil Vater und Sohn werden !!Anteil Sohn übernahme Vater wäre nur alternativ, also wir haben Käuferinteressenten für das ganze Grundstück und wollten in nächster Zeit Kaufvertrag mit aufschiebender Wirkung abschliessen Kaufpreis mindestens so hoch wie die Schulden auf dem Grundstück sind bzw. aktueller Verkehrswert natürlich und da will ich wissen ob der Insolvenzverwalter trotzdem Zugriff hätte, denn der Anteil vom Vater würde ja dann auch in die Inso masse kommen ??und das kann doch nicht sein Vater hat doch mit der Insolvenz nichts zu tun !!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.10.2009 18:38:21
Sehr geehrter Fragesteller,
der beabsichtigte Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Vater als Verkäufer und einem Dritten wird jedenfalls dann "insolvenzsicher" sein, wenn das Grundstück nicht unter Wert (aufschiebend bedingt) veräußert wird, wobei auf den objektiv zu ermittelnden normalen Marktpreis abzustellen ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
der beabsichtigte Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Vater als Verkäufer und einem Dritten wird jedenfalls dann "insolvenzsicher" sein, wenn das Grundstück nicht unter Wert (aufschiebend bedingt) veräußert wird, wobei auf den objektiv zu ermittelnden normalen Marktpreis abzustellen ist.
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