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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor, im Bundesland Brandenburg ein verpachtetes Grundstück (4000 qm Grünland, Landwirtschaftsfläche) zu kaufen, das mit einigen kleinen Aufbauten (insg. ca 200 qm Stallungen, Schuppen) und Umfriedungen im Pächtereigentum bebaut ist. Der bestehende Pachtvertrag wurde 12/2009 geschlossen.
Nach dem Kauf möchte ich den Pachtvertrag kündigen, was monatlich möglich ist. Die Aufbauten und Umfriedungen würde ich nach Möglichkeit gern selbst weiter nutzen, also nicht abreißen.
Im Pachtvertrag steht: "Hat der Nutzer (Pächter) bauliche Veränderungen vorgenommen, so hat er vor der Rückgabe des Vertragsgegenstandes den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen, sofern sich der Vertragsgeber nicht mit der Beibehaltung des veränderten Zustands ausdrücklich einverstanden erklärt. Bei einem solchen Verlangen steht dem Nutzer kein Wegnahmerecht zu."
Folgende Fragen:
1. Geht der Pachtvertrag bei Kauf automatisch auf mich über oder muss er neu abgeschlossen werden?
2. Gehen die Aufbauten nach Kündigung des Pachtvertrages in mein Eigentum über? Greift das Schuldanpassungsgesetz (wenn ja, wie)?
3. Hat der Pächter nach Kündigung des Pachtvertrages Anrecht auf Entschädigung für seine Aufbauten? Oder auf Schadenersatz für deren Nicht-Mehr-Nutzbarkeit o.ä.? Hat der Pächter nach der Kündigung das Recht, seine Aufbauten abzureißen? Oder wäre er, falls er Aufbauten abreißt oder mutwillig zerstört, mir gegenüber schadenersatzpflichtig?
Vielen Dank.
-- Einsatz geändert am 04.04.2011 08:28:35
Antwort geschrieben am 04.04.2011 10:49:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen nach der von Ihnen gewählten Nummerierung.
1.)
Der Pachtvertrag geht nach § 593b BGB über. Er muss nicht neu geschlossen werden. Sie werden dann Verpächter.
2.)
Nein, die Bauten gehen nicht in Ihr Eigentum über. Nur wenn vertraglich etwas besonderes hierzu geregelt ist, wäre dieses möglich. Dazu müsste der Vertrag insgesamt geprüft werden.
3.)
Nach § 591a BGB hat der Pächter die Pflicht und das Recht, die Bauten zu entfernen. Sollen die Bauten stehen bleiben, bedarf dieses einer
Einigung. Auch müsste dann ein angemessener Ausgleich von Ihnen gezahlt werden.
Erst mit der Einigung auf Eigentumsübergang wären Sie Eigentümer. Wenn danach etwas beschädigt wird, hätten Sie Ersatzansprüche, sonst nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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