Sollte die Strasse unser fehlendes Grundstück sein, wie sieht es mit den zuviel gezahlten Steuern aus (Im Grundbuch wurde die Grösse ja nie geändert)
Verträge sind nicht zu finden oder zu bekommen also gehört sie wirklich jemand anderem (es wurde in den 70ern ein neues Flurstück eingetragen was dieser Grösse entspricht)
Wie können wir im allgemeinen Verfahren, einen Vermesser haben wir schon eingeschaltet zur Grenzwiederherstellung,was können wir noch tun,da die besagte Parzelle/Flurstück einem öffentlichen Träger gehört(Vorausgesetzt es wurde damals alles rechtmässig abgewickelt)
Ich hoffe unser Problem ist verständlich und ersichtlich und auch zu beantworten.
LG
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 15:15:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Sie schreiben, " sollte die Straße unser fehlendes Grundstück sein".
Ich befürchte, das der Kaufgegenstand durch den Kaufvertrag bestimmt wird. Hierbei gehe ich davon aus, dass Sie den Grunstücksteil mit der Straße nicht miterworben haben, da ja ein eigenes Flurstück gebildet worden ist und dieses Flurstück im notariellen Kaufvertrag wohl nicht zum Kaufgegenstand gemacht worden ist.
Also sind Sie mit Eintragung ins Grundbuch nach den Vorgaben im Kaufvertrag Eigentümer des ( restlichen )Grundstücks, nicht jedoch des weiteren Flurstücks.
Nun stünden Ihnen grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zu, da das Grundstück nicht die vereinbarte Beschaffenheit ( die vereinbarte Größe ) aufwies. Dies stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 I BGB dar. Nach §§ 437 Nr.2, 441 BGB hätte Sie damit u.a. das Recht zur Minderung des Kaufpreises ( anteilig entsprechend dem Verhältnis der angegebenen zur tatsächlichen Größe ).
Allerdings wird in der Regel ein Haftungsausschluß vereinbart. Sie sollten den Vertrag darauf durchsehen. Dann kann eine Haftung nur noch in Frage kommen, wenn der Verkäuferseite ein arglistiges Verhalten ( § 444 BGB ) nachgewiesen werden könnte. Da im Grundbuch noch die alte - nun unzutreffende -Größe stand und das Grundbuch den Anschein der Richtigkeit als öffentliches Register für sich beanspruchen kann, scheint hier ein solcher Nachweis kaum möglich.
Eine Korrektur der Grunderwerbssteuer wird ebenfalls nicht in Betracht kommen. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Kaufpreis, nicht die Grundstücksgröße ( § 9 GrEStG ). Der Kaufpreis aber wird sich -soweit sich dies im Rahmen dieser Erstberatung prüfen lässt - nicht mehr korrigieren lassen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber Ihre Frage damit zunächst beantwortet zu haben. Da zur abschliessenden Prüfung die Einsicht der relevanten Unterlagen erforderlich ist, empfehle ich Ihnen, eine Kollegen vor Ort aufzusuchen und die Angelegenheit nochmals abschliessend prüfen zu lassen.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 17:25:58
Hallo Herr Steidel
erst einmal danke für Ihre Antwort ... aber anscheinend habe ich mich ein wenig unersichtlich ausgedrückt. Im Kaufvertrag ist die Grundstücksgrösse genau beziffert. An der Stelle wo unser Grundstück aufhören soll und das neue(die Strasse beginnt) existieren keinerlei Grenzsteine. Alles ist mit "nicht nachweisbar" gekennzeichnet. Gehen wir aber über die Strasse finden wir wieder Grenzsteine und wenn wir dann diese Fläche der Strasse nehmen kommen wir auf genau die Grösse die uns fehlt.Selbst das Vermessungsbüro kann nur auf Ursprung 1945 zurücksetzen da sie nichts anderes gefunden haben. Auch geht es mir nicht um die Grunderwerbssteuer sondern um die jährlich zu entrichtende Grundstücks und Regenwassersteuer, die nach QM berechnet wird. Und da wir seid 9 Jahren für knapp 3500 qm zahlen wollen wir diese ja auch nutzen nur verständlich.
Ist mein Problem jetzt etwas leichter zu verstehen??
LG
Hallo Herr Steidel
erst einmal danke für Ihre Antwort ... aber anscheinend habe ich mich ein wenig unersichtlich ausgedrückt. Im Kaufvertrag ist die Grundstücksgrösse genau beziffert. An der Stelle wo unser Grundstück aufhören soll und das neue(die Strasse beginnt) existieren keinerlei Grenzsteine. Alles ist mit "nicht nachweisbar" gekennzeichnet. Gehen wir aber über die Strasse finden wir wieder Grenzsteine und wenn wir dann diese Fläche der Strasse nehmen kommen wir auf genau die Grösse die uns fehlt.Selbst das Vermessungsbüro kann nur auf Ursprung 1945 zurücksetzen da sie nichts anderes gefunden haben. Auch geht es mir nicht um die Grunderwerbssteuer sondern um die jährlich zu entrichtende Grundstücks und Regenwassersteuer, die nach QM berechnet wird. Und da wir seid 9 Jahren für knapp 3500 qm zahlen wollen wir diese ja auch nutzen nur verständlich.
Ist mein Problem jetzt etwas leichter zu verstehen??
LG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 18:06:10
Sollte es so sein, dass Sie nach Vertrag und Grundbuchlage das Gesamtgrundstück erworben haben, dann darf ich zum Erwerb des (Straßen-) grundstücks gratulieren. War dem Kaufvertrag kein Lageplan beigefügt, auf dem das Grundstück eingezeichnet war? Sie sollten in diesem Fall mit der Gemeinde, in der das Grundstück liegt über einen Verkauf des (Straßen-) grundstücks verhandeln. Die Grundstücks- und Regenwassersteuern muessen Sie trotzdem zahlen, es ist ja Ihr Grundstück !
Ich kann Ihnen nur weiterhin empfehlen, vor Ort eine Überprüfung
der Unterlagen ( soweit vorhanden ) vornehmen zu lassen. Sie können auch mit die Unterlagen überlassen. Die Sache scheint mir für diese Erstberatungsplattform nicht abschliessend geeignet.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Sollte es so sein, dass Sie nach Vertrag und Grundbuchlage das Gesamtgrundstück erworben haben, dann darf ich zum Erwerb des (Straßen-) grundstücks gratulieren. War dem Kaufvertrag kein Lageplan beigefügt, auf dem das Grundstück eingezeichnet war? Sie sollten in diesem Fall mit der Gemeinde, in der das Grundstück liegt über einen Verkauf des (Straßen-) grundstücks verhandeln. Die Grundstücks- und Regenwassersteuern muessen Sie trotzdem zahlen, es ist ja Ihr Grundstück !
Ich kann Ihnen nur weiterhin empfehlen, vor Ort eine Überprüfung
der Unterlagen ( soweit vorhanden ) vornehmen zu lassen. Sie können auch mit die Unterlagen überlassen. Die Sache scheint mir für diese Erstberatungsplattform nicht abschliessend geeignet.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steidel direkt

