Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 09.02.2010 13:08:53

Grundstücksauffahrt

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 997
Hallo, wir besitzen ein Haus auf einem Hanggrundstück, dieses befindet sich in einem Wochenendgebiet und hat eine eigene Kläranlage. Jetzt wurde ein Wasserzulaufsrohrbruch zu unserem Haus vermutet. Unser Wasserschieber befinden sich im Nachbarsgrundstück. Da man vermutet das der Wasserrohrbruch nach dem Schieber ( unsere Zuleitung) vermutet wurde. Ist auf der Suche und der Reparatur unsere Auffahrt von dem Baggerbetrieb intensiv genutzt und unser Zaun auf einer Stelle geöffnet worden. Nach erfolgreichen Suchen stellte sich heraus, das das Leck an der Wasserhauptleitung ist. Nun ist unsere Auffahrt ist nun demenstprechend kaputt und
nun will weder meine GebäudeVersicherung noch die des Nachbarn unsere Auffahrt zahlen. Es entstand laut Kostenvoranschlag ein Schaden auf unserem Grundstück in Höhe von 10000 €.
Wer haftet jetzt, die Siedlergemeinschaft oder eine der Versicherungen.

Bitte um Info !


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 9.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Gebäudeversicherung würde nur dann einstandspflichtig sein, wenn die Auffahrt inkl. Zaun mitversichert worden wäre. Hiervon ist aber nicht auszugehen, da die Versicherungen eine Regulierung abgelehnt haben.

Eine abschließende Beurteilung - gerade ohne Einsicht in die Versicherungsunterlagen - aus der Ferne ist hier aber nicht möglich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Schadensersatz letzten Monat:

9
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Grundstücksauffahrt