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Frage geschrieben am 31.08.2009 15:06:45

Grundstückaufteilung eines Mehrfamilienhauses

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1886
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich habe eine Frage zur rechtlichen Grundlage bei einer Grundstückaufteilung auf denen mehrere Parteien wohnen.
Wir wohnen in einem Mehrfamilien Haus, dass von einem Notar in drei Wohneinheiten untergliedert wurde. Das Haus hat eine Hausnummer und ist in drei Wohneinheiten mit unterschiedlicher Größe aufgeteilt. Das Anwesen gehört zwei Parteien die jeweils in einer Wohnung leben. Die dritte und kleinste Wohnung ist gemeinsames Eigentum.
Das Grundstück hat eine Einfahrt, ist gemeinsames Eigentum und unterliegt keiner Unterteilung.

Zu meiner Frage:

a) Kann das Grundstück in zwei gleich große Stücke aufgeteilt werden obwohl drei Wohneinheiten existieren?

b) Falls nur eine Dreiteilung möglich ist, wie ist die rechtliche Grundlage der Größenverteilung der einzelnen Grundstücke?

c) Wie ist die Vorgehensweise bei einer Teilung?

d) Ist die Aufteilung im Nachhinein anfechtbar?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.08.2009 16:04:47
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich obliegt es alleine den Eigentümern des Mehrfamilienhauses, eine Reglung über die Aufteilung des Grundstücks zu treffen, so dass eine Aufteilung in zwei Grundstücksteile unter Beibehaltung der drei Wohneinheiten möglich wäre. Die Größenverteilung obliegt hier auch den Parteien, unabhängig davon, ob die Aufteilung in zwei oder drei Grundstücksteile erfolgt. Gesetzliche Vorgaben gibt es hier grundsätzlich nicht, die Grundstücksteile müssen nur bebaubar sein.

Bei der Aufteilung müssen die Parteien jedoch die Vorgaben der Bauordnung Ihres Landes berücksichtigen bzw. generell die Vorgaben der Bauordnung, da ansonsten ein Verstoß gegen diese vorliegen kann und die Bauaufsicht einschreiten kann.
In einigen Bundesländern bedarf es zur Grundstücksteilung einer Genehmigung bzw. werden hieran zusätzliche Anforderungen gestellt. Hierüber müssten Sie sich zunächst informieren. Im Zweifel sollten Sie bei der zuständigen Baubehörde nachfragen. Hier erhalten Sie auch die Auskunft, ob bei der Teilung von Mehrfamilienhäusern Probleme gerade mit den Abstandsflächen entstehen.
Auch müsste trotz Teilung sichergestellt sein, dass die Grundstücke ordnungsgemäß erschlossen sind.

Bezüglich der Einfahrt und dem momentan bestehenden gemeinsamen Eigentum müsste überprüft werden, ob dies beibehalten werden soll oder hier einem Eigentümer ein unbeschränktes Wegerecht zugesprochen wird und der andere das Eigentum an dem Weg erhält. Hier kommt es auf den genauen Einzelfall an.

Für die Aufteilung des Grundstücks müssen Sie einen Notar hinzuziehen. Zuvor sollte das Grundstück vermessen werden.

Ist die gewünschte Aufteilung des Grundstückes klar und zulässig, muss zusätzlich zu der Neuteilung durch einen Notar, beim Katasteramt eine neue Flurstücksnummer beantragt werden; das Grundbuchamt kann dann die Teilung im Grundbuch vornehmen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)


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