ich möchte mit meiner Partnerin zusammenziehen.
Sie erhält eine Erbwerbsminderungrente, Grundsicherung sowie Kindergeld.
Die beiden Kinder stammen aus erster Ehe (geheiratet 2001, getrennt 2004, geschieden 2006) und sind 7 und 8 Jahre.
Laut aktuellem Bescheid erhält Sie die Grundsicherung (Regelsatz+Unterkunftsbedarf) nur für die Kinder, da Sie mit Ihrer Rente über dem Regelsatz liegt.
Unterhalt des Kindesvaters fliesst nicht.
Erwerbsminderungsrente: 870€
Grundsicherung: 192€ pro Kind
(eigentlich 503€ pro Kind - Kindergeld 184€ - Einkommen/Rente der Mutter 127€)
Kindergeld: 184€ pro Kind
Warmmiete: 700€
Ich selber arbeite Vollzeit und verdiene
ca. 1430€ Netto pro Monat. Hiervon zahle ich monatlich 312€ in meine seit 2008 laufende Privatinsolvenz.
Dass ich mich an den Wohnungskosten beteiligen muss erscheint mir noch klar (obwohl es beim ALG2 ja ein sogenanntes "Wohnen auf Probe" für ein Jahr gibt), welches keine Leistungskürzungen nach sich zieht.
Wie wird die Miete aufgeteilt?
Allerdings wäre ich laut Sozialamt Ihr gegenüber auch unterhaltsverpflichet.
Stimmt dies so? Wenn ja, kann ich sie dann als "Unterhaltspflichtige Person" bei meiner Privatinsolvenz angeben?
Ein komischer Satz des Herrn vom Amt lautet allerdings:"Unterhaltsrechtlich nähme dann der neue Lebenspartner die Stellung ein, die der Ex-Mann/Kindesvater unterhaltsrechtlich innehatte. Dessen Unterhaltspflicht prüfen wir ja derzeit sorgfältig."
Was bedeutet dies? Muss ich dann auch für die Kinder aufkommen und verliert der Kindesvater seine Unterhaltsverpflichtungen?
Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfe im Voraus
Antwort geschrieben am 01.04.2011 09:53:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holmar Köstner
Potsdamer Str. 31 B, 14513 Teltow, Tel: 033283077989 , Fax: 03328-3090033
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 35
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gern beantworte ich Ihre Fragen auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.
1.) Das von Ihnen erwähnte „Probejahr" gilt nicht, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft Kinder (auch nicht gemeinsame!) versorgt werden, § 2 Abs. 3 a Ziff 3. SGB II, der hier ebenfalls Anwendung findet.
Wohnkosten werden dann nach Köpfen aufgeteilt.
2.) Sie sind gegenüber Ihrer Partnerin nicht unterhaltsverpflichtet. Eine Unterhaltspflicht würde erst bei einer Eheschließung oder einer Eintragung als nichteheliche Lebenspartnerschaft entstehen.
Auch gegenüber den Kindern besteht keine Unterhaltsverpflichtung, da die Kinder nicht von Ihnen stammen, § 1601 BGB. Nur Verwandte die in gerader Linie abstammen, können hiernach Unterhalt beanspruchen.
Solange Sie die Kinder Ihrer Partnerin also nicht adoptieren – dann würden diese wie leibliche Kinder angesehen -, besteht also keine Unterhaltpflicht. Der Kindesvater "verliert" auch nicht die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, wohl aber gegenüber seiner früheren Frau,wenn diese dauerhaft mit einem neuen Partner zusammen lebt.
Die Aussage des Amtes ist mithin mindestens missverständlich gewesen.
Da keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, können Sie auch keine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge in der Insolvenz beanspruchen. Normale Wohnkosten sind bereits in den Grundfreibetrag eingerechnet.
Ich hoffe, Ihnen hiermit hinreichende Klarheit verschafft zu haben, und würde mich falls Sie mögen über Ihre Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.04.2011 09:32:03
Hallo und vielen Dank für die schnelle und sehr helfende Antwort.
Eine kurze Nachfrage hätte ich noch:
Ab wann kann das Amt von einer eheähnlichichen Partnerschaft ausgehen?
Wir sind nichtmal 6 Monat zusammen und halten unsere Finanzen absolut getrennt.
Grüße
Hallo und vielen Dank für die schnelle und sehr helfende Antwort.
Eine kurze Nachfrage hätte ich noch:
Ab wann kann das Amt von einer eheähnlichichen Partnerschaft ausgehen?
Wir sind nichtmal 6 Monat zusammen und halten unsere Finanzen absolut getrennt.
Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.04.2011 11:26:13
Sehr geehrter Fragsteller,
Grundsicherung wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Das Gesetz sieht in § 20 SGB XII vor, dass Personen in eheähnlicher oder eingetragener Lebenspartnerschaft nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. § 36 SGB XII vemutet bei Zusammenleben eine Haushaltsgemeinschaft, wenn der andere Partner so viel verdient bzw. Vermögen besitzt, dass erwartet werden kann, dass er den Bedarf des Hilfeempfängers deckt. Allerdings lässt § 36 den Nachweis zu, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird bzw. die Leistungen des anderen den Bedarf des Hilfeempfängers nicht decken.
Zeitlich gesehen gibt es hier keine Grenze, ab welcher von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen wird. Dies kann von Anfang an sein, wobei der schon erwähnte § 7 SGB II mit herangezogen wird.
Sie können also versuchen, ein Zusammenleben und wirtschaften auszuschließen und sich als reine Wohngemeinschaft zu etablieren, da dann die Chance besteht, dass Ihre Mitbewohnerin mit den Kindern weiterhin Grundsicherung ergänzend erhält. Sie müssen aber damit rechnen, dass dies überprüft werden wird und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann, wenn hier eine Wohngemeinschaft vorgetäuscht werden sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ergänzung abschließende Klarheit geschaffen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragsteller,
Grundsicherung wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Das Gesetz sieht in § 20 SGB XII vor, dass Personen in eheähnlicher oder eingetragener Lebenspartnerschaft nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. § 36 SGB XII vemutet bei Zusammenleben eine Haushaltsgemeinschaft, wenn der andere Partner so viel verdient bzw. Vermögen besitzt, dass erwartet werden kann, dass er den Bedarf des Hilfeempfängers deckt. Allerdings lässt § 36 den Nachweis zu, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird bzw. die Leistungen des anderen den Bedarf des Hilfeempfängers nicht decken.
Zeitlich gesehen gibt es hier keine Grenze, ab welcher von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen wird. Dies kann von Anfang an sein, wobei der schon erwähnte § 7 SGB II mit herangezogen wird.
Sie können also versuchen, ein Zusammenleben und wirtschaften auszuschließen und sich als reine Wohngemeinschaft zu etablieren, da dann die Chance besteht, dass Ihre Mitbewohnerin mit den Kindern weiterhin Grundsicherung ergänzend erhält. Sie müssen aber damit rechnen, dass dies überprüft werden wird und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann, wenn hier eine Wohngemeinschaft vorgetäuscht werden sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ergänzung abschließende Klarheit geschaffen zu haben.
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