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Grundsicherung im Alter / voller Erwerbsminderung - Haushaltsgemeinschaft?


08.02.2012 11:27 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Anwältin,
sehr geehrter Herr Anwalt,

seit 2003 lebe ich gemeinsam mit meinen Eltern in einer Doppelhaushälte, die ca. 120 qm gesamt hat. Da ich selbstständig bin, unterhalte ich im ausgebauten Dachgeschoss mit ca. 35 qm mein Büro. Zu diesem Büro gehört noch eine Dusche mit WC und Waschbecken.

Ferner habe ich im 1. Stock mein Schlafzimmer. Zwei Räume, also ein weiteres Schlafzimmer und Arbeitszimmer gehört meinen Eltern. Gesamt ca. 30 qm.

Das Bad, die Küche sowie das Wohn- und Esszimmer, als auch den Keller teilen wir uns. Es gibt auch einen Untermietervertrag mit meinem Vater, der dies genau aufzeigt.

Mein Vater ist über 70 Jahre alt, zu 80 % Schwerbehindert und erhält nur eine Minirente. Deshalb hat er beim Landratsamt Grundsicherung beantragt, die auch bewilligt wurde.

Seit er eine neue Sachbearbeiterin hat, wird auf einmal extrem nachgebohrt. Mein Mutter bekommt nun seit Oktober 2011 Grundrente wegen voller Erwerbsminderung, die ebenfalls sehr klein ist. Sie ist ebenfalls mit 50% schwerbehindert.

Obwohl das SGB XII keine Bedarfsgemeinschaft kennt, steht dies regelmäßig auf den Bescheiden meines Vaters. Ich kenne aus dem SGB XII entweder eine Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft.

Nun ist es in der Tat so, dass wir an den Wochenenden gemeinsam essen und auch die Wäsche aus kostengründen gemeinsam gewaschen wird. Ansonsten kaufe ich mir meine Haushaltsartikel (Kleidung, Drogerieartikel, Lebensmittel etc.) alleine.

Da meine Mutter schlecht zu Fuß ist, nehme ich sie mind. 1 x pro Woche zum Einkaufen mit. Des öfteren gehen wir am Samstag gemeinsam einkaufen und essen eine Kleinigkeit zu mittag. Wir gehen gemeinsam zum Shoppen und zum Friseur, oder bringe bzw. begleite sie zum Arzt. Das ist mein Beitrag zum sog. soziokulturellen Existenzminimum, denn ansonsten kommt meine Mutter nicht wirklich außer Haus.

Nun mussten meine Eltern erneut einen Fragebogen ausfüllen. Die Abgabefrist war am 24.01.2012. Heute habe ich erfahren, dass sich die Sachbearbeiterin für Morgen angemeldet hat, um unsere Wohnverhältnisse in Augenschein zu nehmen.

Aufgrund meiner Selbstständigkeit arbeite ich seit Jahren tagsüber außer Haus, kann an dem Termin also nicht teilnehmen. Nun bin ich etwas nervös, weil ich nicht weiß, was die Dame alles darf und was nicht? Darf sie Schränke, z. B. Kühlschrank anschauen? Darf sie mein Schlafzimmer anschauen, vor allem mein Büro und dort Schränke öffnen?

Meine Eltern sind beide schwerbehindert. Soweit es meine Zeit, gelegentlich auch finanzielle Mittel zulassen (mein Einkommen liegt unter 100.00 Euro), unterstütze ich sie selbstverständlich. Somit kann die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft doch eigentlich nicht angenommen werden. So sagt es zumindest das SGB XII.

Können und dürfen Räumlichkeiten wie Bad, Küche und Gemeinschaftsraum (in diesem Fall Wohn- und Esszimmer, Keller) überhaupt bei der Wohngemeinschaft berücksichtigt werden?

Herzlichen Dank für eine Antwort.






Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema:
Grundsicherung Erwerbsminderung Alter
08.02.2012 | 12:33

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
237 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Sie fragen sich, welche Befugnisse das Amt hat.

Das Amt muss, bevor es einen Bescheid erlässt, im Rahmen seiner Amtsermittlungstätigkeit den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ermitteln.

Dies ergibt sich aus § 20 I SGB X.

§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

Die Inaugenscheinnahme der Wohnung ist in § 21 Abs. 1 Nr. 4 geregelt.

Unter dem Beweismittel Inaugenscheinnahme ist jede sinnliche Wahrnehmung (zB Gerüche, Geräusche, Lärm, Lichtimmissionen) durch die Behörde zu verstehen. Die Inaugenscheinnahme kann sowohl Personen als auch Sachen betreffen. Die Weigerung eines Beteiligten zur Einwilligung in die Inaugenscheinnahme kann die Behörde bei der Beweiswürdigung zu dessen Lasten berücksichtigen, wenn die erforderliche Mitwirkung möglich und nach Treu und Glauben zumutbar gewesen ist (vgl Hauck/Noftz/Vogelsang SGB X § 21 Rn 18). Im Sozialrecht findet die „Inaugenscheinnahme" häufig in Form eines Hausbesuchs statt.(Weber in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum Sozialrecht, SGB X, § 21 Rn. 28).

Es gibt keine Verpflichtung, einen Hausbesuch zu dulden. Er ist nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben - darunter fällt ein Hausbesuch nicht. Nach Satz 3 besteht eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Aus §§ 60 ff SGB I und dem SGB II ergibt sich keine Pflicht (besser Obliegenheit), einen Hausbesuch zu dulden. Damit bleibt es bei dem allgemeinen Appell zur Mitwirkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Ein Hausbesuch ist nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Betroffenen möglich.(Weber a.a.O.)

"Wenn infolge einer Ablehnung des Hausbesuchs ein Sachverhalt nicht festgestellt werden kann, trägt der Beteiligte die Folgen der Nichterweislichkeit, der für den Sachverhalt die objektive Beweislast trägt. Allein aus der Ablehnung eines Hausbesuchs lässt sich dagegen nichts folgern."(Weber a.a.O.)

Das bedeutet, dass Sie die Herrschaften der Sozialbehörde nicht ins Haus lassen müssen.

Der Sachverhalt ist bei Erstbeantragung ja bereits ermittelt worden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.

Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.






Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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