Antwort geschrieben am 18.09.2011 01:00:04
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Gem. § 41 Abs. 1 SGB XII ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
Es kommt daher nicht auf die Staatsangehörigkeit an sondern auf das Einkommen und Vermögen, gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und Erwerbsunfähigkeit.
Nun können Sie selbst abschätzen, ob Sie in dieser Gruppe gehören.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
www.edinkoca.com
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Taunusstraße 43
60329 Fra
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