Die Grundschule bei der unser Sohn angemeldet ist, wird nur eine Klasse für die Einschulung anbieten (einzügig). Die räumlichen und personellen Möglichkeiten sind für eine zweizügiges 1. Schuljahr gegeben. Die Schulleitung ist auch nicht dagegen eingestellt, allerdings wird durch das Schulamt die Einzügigkeit vorgeschrieben.
Für diese Schule bestehen weiterhin rund 60 Anmeldungen. Dadurch wird die 1. Schulklasse voraussichtlich 30 Kinder haben. Dies ist für unseren Sohn durch seine Schwerhörigkeit äußerst ungünstig. Auch die anderen Kinder werden sicher durch diese extrem große Klasse leiden.
Unsere Frage ist nun, ob und inwieweit es Möglichkeiten für uns gibt, dafür zu sorgen, dass diese Grundschule mehr als eine Klasse öffnen darf.
Danke.
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Diese Antwort ist vom 9.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.12.2008 14:39:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
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leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich keine Chancen ausrechnen können, eine Mehrzügigkeit der Grundschule durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung stehen Eltern insoweit grundsätzlich keine gerichtlich durchsetzungsfähigen Ansprüche zu. Bedenkt man, dass eine Klassenstärke von 30 Schülern durch die gesetzlichen Vorgaben über die zulässige Klassenstärke noch gerade so abgedeckt ist, wird von diesem Grundsatz in Ihrem Fall auch keine Ausnahme gemacht werden. Die Schule, die Schulaufsicht und wohl auch das Gericht werden sich zudem sicherlich auf den Standpunkt stellen, dass Ihr Kind, wenn es als für den Besuch der Regelschule geeignet eingestuft wurde, mit einer solchen Klassengröße ebenso gut zurechtkommen dürfte wie seine Mitschüler.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Eventuell müssten Sie sich für Ihren Sohn doch nach einer anderen Schule umsehen. Juristisch werden Sie an der voraussichtlichen Klassenstärke jedenfalls mit höchster Wahrscheinlichkeit nichts ändern können.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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